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F.A.Q.


UID

Seit Januar 2011 ist die UID in Kraft getreten: Unternehmens-Identifikationsnummer. Es handelt sich um einen Identifikationscode bestehend aus 9 Ziffern und wird durch Zufallsprinzip erzeugt (nicht sprechende Nummer) und jedem in der Schweiz operierendem Unternehmen zugeordnet.

Das Ziel ist es, die vielen verschiedenen Nummern, die in der Verwaltung verwendet werden (z.B. Handelsregister- oder MWST-Nummer) zu reduzieren und durch einen einheitlichen Identifikator zu ersetzen. Der Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen, zwischen den Unternehmen und der Verwaltung, sowie zwischen den Unternehmen selbst soll so erleichtert werden. Da die Nachführung der Daten zudem nur noch in einem einzigen Referenzregister erfolgt, wird der administrative Aufwand erheblich reduziert.

Auch um den Austausch von Daten mit der EU, der UID  zu erleichtern ist es kompatibel mit dem Format EORI.

Das UID Verzeichnis ist verfügbar auf: https://www.uid.admin.ch/Search.aspx?lang=de

Weitere Details: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/05/blank/03.html

WIE WIRD EINE AUSFUHRZOLLANMELDUNG VERFASST?

Die kleinen und mittleren Exportbetriebe der Schweiz sind verpflichtet, eine Ausfuhrzollanmeldung (AZA) auszufüllen. Dafür stehen ihnen vier Möglichkeiten zur Verfügung:

- Das Formular 11.030. Diese AZA wird von Hand ausgefüllt. Dieses wird demnächst abgeschafft und durch das Online-Anmeldeverfahren e-dec web ersetzt.

- Das Online-Anmeldeverfahren e-dec web, das seit dem 1. Januar 2012 in Betrieb ist und das Formular 11.030 ab dem 1. Januar 2013 endgültig ersetzen wird.

- E-dec Export; eine Online-Anwendung, über die man der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) seine AZA auf elektronischem Wege übermitteln kann. Der grösste Vorteil gegenüber dem Formular 11.030 besteht in der raschen Zollabfertigung. E-dec Export kann nur für endgültige Ausfuhren verwendet werden. Die Exportfirmen, die diese Anwendung nutzen möchten, müssen sich bei der EZV registrieren lassen.

- NCTS Export. Das Neue Computerisierte Transitsystem (NCTS) ist für Waren gedacht, die unter eine Transitregelung fallen. Ziel ist ein vereinfachter Austausch mit den Zollstellen.

Grundsätzlich muss die Ware ebenfalls von einer Rechnung und/oder einem Lieferschein begleitet werden.

WIE MUSS ICH DEN SPEDITIONSAUFTRAG ERFÜLLEN?

Transportauftrag

 

Erforderliche Angaben
Zur Auftragserteilung bzw. Beförderung sind folgende Angaben notwendig:

  • Vollständige Abhol- und Lieferadresse
  • Frachtzahler (bei „Unfranko-Sendungen“ bleibt der Auftraggeber bei Nichterfüllung zahlungspflichtig)
  • Menge und Art der Verpackungseinheiten
  • Bruttogewicht und Abmessung pro Verpackungseinheit
  • Besonderheiten: SDR/ADR, Nachnahmen, Avis, terminliche Einschränkungen, Zufahrtseinschränkungen, bei Waren, deren Wert CHF 15.-- pro kg, bzw. ein Stückgewicht von 24'000 kg und/oder von CHF 360'000.-- pro Fahrzeug übersteigt

 

Lieferschein/Frachtbrief
Für die Transportabwicklung ist ein Lieferschein respektive ein Frachtbrief im Doppel erforderlich, der die Angaben von Speditionsauftrag enthält.

Beschriftung der Verpackungseinheiten
Für die Beschriftung der Verpackungseinheiten ist der Versender verantwortlich. Als Mindestangaben pro Verpackungseinheit sind die Versender- und Empfängeradresse notwendig. Gefahrengut muss gemäss den Vorschriften von SDR/ADR gekennzeichnet sein und mit den erforderlichen Begleitpapieren versehen werden.

WAS BEDEUTET VOC?

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)

 

Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds, VOC) werden als Lösungsmittel in zahlreichen Branchen eingesetzt und sind in verschiedenen Produkten enthalten, so etwa in Farben, Lacken und diversen Reinigungsmitteln. Gelangen diese Stoffe in die Luft, so tragen sie zusammen mit Stickoxiden zur übermässigen Bildung von bodennahem Ozon (Sommersmog) bei. Die VOC-Lenkungsabgabe wird seit dem 1. Januar 2000 erhoben. Als marktwirtschaftliches Instrument im Umweltschutz schafft sie den finanziellen Anreiz, die VOC-Emissionen weiter zu reduzieren.

WAS BEDEUTET TARES?

 

Sämtliche Handelswaren sowie Privatwaren, die nicht im persönlichen Reisegepäck oder im privaten Motorfahrzeug mitgeführt werden, sind bei der Ein- und Ausfuhr nach dem Zolltarif anzumelden.

Der schweizerische Zolltarif beruht, wie die meisten Zolltarife weltweit, auf dem international gültigen Harmonisierten System (HS). Dem HS entsprechen die ersten sechs Ziffern der achtstelligen schweizerischen Tarifnummern.

Die Eidg. Zollverwaltung stellt den Zolltarif (Tares) kostenlos im Internet zur Verfügung (www.tares.ch). Nach dem Auswählen des Datums, des Herkunfts- oder Bestimmungslandes, der Verkehrsrichtung (Einfuhr/Ausfuhr), der 8-stelligen Tarifnummer und eines eventuell vorhandenen statistischen Schlüssels werden durch Anklicken des Lupensymbols die möglichen Zollansätze (Normal-Zollansatz sowie Zollansätze, die bei bestimmten Verwendungen unter gewissen Bedingungen oder bei Vorliegen von gültigen Ursprungszeugnissen gewährt werden), Zusatzabgaben (Gebühren, Steuern), Bewilligungspflichten und andere Hinweise angezeigt. Aus der Anwendung können auch verschiedene Links geöffnet werden: Z.B. das D.4 (Entscheide über Warentarifierungen), das D.6 (Erläuterungen zum Zolltarif, beschreibt detailliert, welche Waren zu bestimmten Tarifnummern gehören) und die Bemerkungen (Allgemeines, Hinweise auf Freihandelsabkommen, Zollkontingente, Handelsstatistik, Zollbegünstigungen, Steuern, Ein- und Ausfuhrbewilligungen sowie spezielle Vorschriften). Unter "Hilfe" sind ein Online-Handbuch, Antworten zu häufig gestellten Fragen und die Hotline-Adressen zu finden.

Eine elektronische Tares-Ausbildung sowie die Möglichkeit, ein Tarifnummernverzeichnis als pdf-Dokument ausdrucken zu können, rundet das Angebot im Internet ab.

TELEFONLISTE DIENSTSTELLEN SCHWEIZER ZOLL

Telefonliste Dienststellen Schw. Zollamt
Letzte Änderung: 14.06.2010 | Grösse: 46 kb | xls  | Ausgabedatum: 26.06.2009

 

WIE VIEL KOSTET DIE ELEKT. ARCHIVIERUNG DER AUSFUHR STEUERUNTERLAGEN?

 Die Archivierung der Ausfuhr-Steuerunterlagen (EDEC EXPORT vormals VAR) ist KOSTENLOS!

wie Sie sicherlich wissen, wird die Vereinfachte Ausfuhrregelung (VAR) seit dem 01.04.2010 nicht mehr angeboten. Sie wurde durch das Projekt EDEC Export ersetzt.

Dieses neue Verfahren ist bereits für alle zugelassenen Versender (ZV) seit dem oben genannten Datum verbindlich. Für alle anderen wird die Anwendung des Verfahrens ab 2011 Pflicht.

Bezüglich des neuen Verfahrens erhalten Sie bereits jetzt auf elektronischem Weg einen Dateiensatz zur Bestätigung der erfolgten Erklärungen. Insbesondere eine dieser Dateien, im vorliegenden Fall die elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV), muss mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme 10 Jahre lang archiviert werden.

Diese Datei, die im XML-Format vorliegt, dient als Steuerbeleg sowie als Dokument für die endgültige Ausfuhr der Ware.

Dieses Dokument gilt vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Nachweis für die Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die ausgeführten Waren.

Franzosini kann Ihnen zur Archivierung der DIe sein Rechenzentrum und für Suchvorgänge ein Online-Anfrageformular zur Verfügung stellen, das verschiedene Suchkriterien bietet (Suche nach Ausfuhrerklärungsnummer, nach Aktennummer etc.)

Neben den DIe wird zudem folgendes abgelegt:

- DIe im PDF-Format, Druckversion für die Ablage in Papierform (ohne jeglichen gesetzlichen Steuerwert)

- Bericht über die erfolgte Übertragung der Ausfuhrerklärung (XML-Format, nicht druckbar)

- Ausfuhrverzeichnis im PDF-Format für die Ablage in Papierform

Wie bereits hervorgehoben, werden demzufolge für jede Erklärung 4 Dokumente archiviert bzw. hinterlegt. Diese können jederzeit auf dem eigenen System angezeigt, ausgedruckt und archiviert bzw. hinterlegt werden.

Sämtliche Zugänge zu unserem Rechnungszentrum erfolgen mithilfe von Protokollen der höchsten Sicherheitsstufe.

Obwohl dieser neue Service einer besonderen Tätigkeit  im Bereich der Programmierung der Software und spezifischer Richtlinien, was die Sicherheit betrifft, bedarf, bietet Ihnen das Unternehmen Franzosini die Archivierung bzw. Hinterlegung und die Suchschnittstelle KOSTENLOS an.
Auf diese Weise können Sie auf jegliches Investment zwecks Implementierung eines Archivierungssystems verzichten.

Dieser Service wird in Zukunft ausgedehnt, um auch andere Typen elektronischer Dokumentation hinterlegen bzw. archivieren zu können.


Diese sind:

- Rechnungen

- Kontoauszüge
       
- Verträge (Transportwesen, Versicherungen ...)

Falls Sie es wünschen, werden Sie des Weiteren auch in die Lage versetzt, auch die Zolldokumente, die von anderen Spediteuren, an die Sie sich wenden, abgewickelt werden, in elektronischer Form zu archivieren bzw. zu hinterlegen.

Für alle oben angeführten Dienstleistungen bitten wir Sie, eventuell Kontakt mit dem Verantwortlichen der EDV-Systeme, Herrn Civita, aufzunehmen.

WELCHER IST DIE HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS?

Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, ins-besondere für alle Folgen aus:

- Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht

- Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt

- Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente.

WER BESORGT SICH DIE TRANSPORTVERSICHERUNG?

Der Spediteur besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers.

Seine Funktion beschränkt sich auf die Beschaffung der geeigneten Transportversicherung.

Lautet der Auftrag auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst der Spediteur eine Transportversicherung «gegen alle Risiken» ab. Ist dies nicht möglich oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt der Spediteur dies mit dem Auftraggeber ab.

HERKUNFTSZEICHEN, MUSS ICH DIESE SCHRIFTLICH MITTEILEN?

Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft der Ware nicht bekannt werden, so ist dies dem Spediteur schriftlich mitzuteilen.

Weist der Empfänger den Spediteur an, das Transportgut an einen Dritten weiterzuleiten, so gibt der Spediteur, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Er entfernt die Herkunftszeichen nur auf schriftliches Verlangen.

SIND LIEFERFRISTGARANTIEN SCHRIFTLICH ZU VEREINBAREN?

Lieferfristgarantien sind schriftlich zu vereinbaren. Sie müssen mindestens den letzten Ablieferungstermin und den vereinbarten Aufpreis beinhalten.

WIE MUSS ICH EIN AUFTRAG MITTEILEN?

Der Auftrag ist dem Spediteur schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung beim Spediteur die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages.

WAS BEDEUTET ZOLLFREILAGER?


Waren, deren endgültige Bestimmung ungewiss ist, hochbelastete Güter oder Waren, die Kontingenten unterstellt sind, können vorübergehend (teils befristet, teils unbefristet) unverzollt und unversteuert gelagert werden. Dies kann u.a. in einem Zollfreilager erfolgen.
Das Zollfreilager wird durch private Lagerhausgesellschaften betrieben, hat öffentlichen Charakter und steht allen Interessenten offen. Gewisse Manipulationen sind mit Bewilligung des Zolls z.T. gestattet; für Transitwaren (Re-Export in die EU) gelten einschränkende Bestimmungen.

WIE KANN ICH EINE MASCHINE TEMPORÄR EXPORTIEREN?

Mit einem Carnet ATA. Mehr Informationen dazu sowie auch das Formular finden Sie bei den kantonalen Handelskammern (teilweise auch online).

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN PRÄFERENZIELLEM UND NICHT PRÄFERENZIELLEM URSPRUNG?

Der präferenzielle Ursprung dient dazu, der Ware beim Export in ein FTA-Land eine Zollbefreiung oder Zollreduktion zu verschaffen.

Die Erfüllung der nicht-präferenziellen Ursprungsvorschriften gibt der Ware beim Import in ein Drittland keine Zollfreiheit – diese Ursprungsregeln kommen nur dann zur Anwendung, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr ein Ursprungszeugnis verlangt.

WAS BEDEUTET "EORI"

Economic Operator's Registration and Identification System:

Durch die Einführung des europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte sollen Wirtschaftsbeteiligte durch eine ihnen individuell zugeteilte, unverwechselbare und gemeinsame Registrierungsnummer identifiziert werden können. Die EORI-Nummer besteht in Deutschland z.B. aus der Zollnummer, ergänzt um ein zweistelliges Länder-Präfix ("DE", z.B. DE1234567). Sie soll alleiniges Identifikationsmerkmal für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU sein und ist europaweit bei Erfüllung aller Zollförmlichkeiten anzugeben.
Eine Schweizer Unternehmung benötigt eine solche Registrierung lediglich, falls sie in der EU als Zollanmelder (Importeur) auftritt.

WAS BEDEUTET "ADR"?

Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route.

ADR bezeichnet das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Mit den ADR-Richtlinien wurde ein europaweit gültiges Regelwerk für den Transport von Gefahrengut im Strassenverkehr geschaffen. DAS ADR regelt, welche Güter grundsätzlich als Gefahrengut auf der Strasse einzustufen sind, welche Verpackungs- und Dokumentationsvorschriften gelten und mit welcher Sicherheitsausrüstung die Fahrzeuge ausgestattet sein müssen.

WAS BEDEUTET AEO?

Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung innerhalb der EU-Staaten in Anspruch nehmen. Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem «Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen. Ein wesentliches Element dieser Sicherheitsinitiative ist die Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator). Seit 01. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen wie z.B. der ->24-Stunden-Regel und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften. Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Mit der Schweiz aber auch mit Ländern wie China und USA laufen Verhandlungen zur weltweiten Anerkennung des Status.

FÜR WELCHE UNTERNEHMEN IST EINE EU-VERZOLLUNG VON BESONDEREM INTERESSE?

Die EU-Verzollung ist besonders von Interesse für Schweizer Unternehmen, die in viele EU-Staaten Waren exportieren. Die umsatzsteuerliche Registrierung (resp. Vertretung durch einen Fiskalvertre- ter) ist in einem EU-Land vorzunehmen, dass die Grenze mit der Schweiz teilt.

Die umsatzsteuerliche Registrierung sollte nicht im Hauptexportland (z.B. Deutschland), sondern in einem anderen angrenzenden Land, d.h. in Frankreich, Österreich oder Italien vorgenommen wer- den, da mit der umsatzsteuerlichen Registrierung im Hauptexportland die EU-Verzollung nicht möglich ist. 

WELCHE VOR- UND NACHTEILE BIETET EINE EU-VERZOLLUNG GEGENÜBER DER KONVENTIONALLEN EINFUHR IN DIE EU?

Vorteile:

Führt ein europäisches Unternehmen Ware aus einem Drittland (z.B. Schweiz) auf konventionellem Weg ein und meldet diese Waren zum „freien Verkehr“ in der EU an, muss für die Ware Einfuhrum- satzsteuer gezahlt werden. Bei hohen Beträgen kann dies zu Liquiditätsproblemen führen.

Bei der EU-Verzollung wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Zudem sollen laut Angaben der Spediteure die Zollabfertigungsgebühren minimiert werden, da durch die EU-Zollabfertigung kost- spielige Zollabfertigungen im Bestimmungsland vermieden werden.

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Infolge der späteren Entrichtung der nationalen Erwerbssteuer (durch die Besteuerung des innerge- meinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsland) hat der Kunde einen Liquiditätsvorteil.


Nachteile:

Führt ein Unternehmen Ware aus dem Drittland (z.B. Schweiz) im Rahmen der EU-Verzollung ein, muss es die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung buch- und belegmässig nachwei- sen. Stellen die Finanzbehörden z.B. fest, dass die aufgezeichnete USt-IdNr. des Abnehmers nicht gültig war (Buchnachweis), wird die Einfuhrumsatzsteuer vom Zollamt nacherhoben. Der Importeur (= Lieferant) trägt daher das Risiko des Nachweises der Steuerbefreiung. Hierzu gehört auch der Belegnachweis, dass die Ware von einem EU-Land (z. B. Deutschland) in ein anderes EU-Land transportiert worden ist.

Ein weiteres Problem ist, dass häufig die EU-Verzollung angemeldet wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. In den meisten Fällen scheitert es an der Voraussetzung, dass im Anschluss an die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung stattfindet.

Sind die Voraussetzungen der Anmeldung als EU-Verzollung nicht gegeben, hat die Einfuhr im „normalen“ Verfahren zu erfolgen, bei dem der Zoll Einfuhrabgaben erhebt.

Fälle, in denen eine EU-Verzollung nicht zulässig ist (nicht abschliessend):

Lohnveredelung:
Der Schweizer Lieferant A ist in Deutschland registriert und hat eine deutsche USt-IdNr. Er versendet einen Gegenstand zur Reparatur aus der Schweiz an den Lohnveredeler B in Österreich. A importiert den Gegenstand in Deutschland.

Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an die Einfuhr vor. Eine Lieferung setzt voraus, dass dem Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gegenstand bleibt in der Verfügungsmacht von A. Er wird B le- diglich zur Reparatur überlassen. Die Einfuhr in Deutschland unterliegt der deutschen Einfuhrum- satzsteuer.

Erfahrungsgemäss wird in derartigen Fällen oftmals eine EU-Verzollung unter Verwendung der USt- IdNr. des Lohnveredelers vorgenommen. Dies ist nicht zulässig.


Werkvertragliche Lieferung:
Der Schweizer Lieferant A ist in Deutschland registriert und hat eine deutsche USt-IdNr. Er liefert eine betriebsfertige Anlage an B in Österreich. Im Lieferumfang ist die Montage und Inbetriebnahme enthalten. A importiert die Anlagenteile in Deutschland und verbringt sie nach Österreich.

Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an die Einfuhr vor. Gegenstand der Lieferung ist die betriebsfertige Anlage und nicht die einzelnen Anlagenteile. Die Lieferung ist in Österreich steuerbar, da dort die Anlage errichtet wird. Die Einfuhr der Anlagenteile in Deutschland un- terliegt der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.

Erfahrungsgemäss wird in derartigen Fällen oftmals eine EU-Verzollung unter Verwendung der USt- IdNr. des Kunden vorgenommen. Dies ist nicht zulässig. 

WELCHE UMSATZSTEUERRECHTLICHEN FOLGEN ERGEBEN SICH AUS DER EU-VERZOLLUNG?

Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer EU-Verzollung sollen anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden.

 

Beispiel:

Der Schweizer Lieferant A ist in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registriert und hat eine deutsche USt-IdNr (alternativ: A lässt sich in Deutschland durch einen Fiskalvertreter C vertreten). A liefert Waren aus der Schweiz über Deutschland an den österreichischen Kunden B. B hat eine ös- terreichische USt-IdNr. Aufgrund der vereinbarten Lieferbedingung DDP, verzollt und versteuert1 importiert A die Waren im eigenen Namen in Deutschland.

 

Transport der Waren aus der Schweiz nach Deutschland

Es folgt eine Verzollung der Waren in Deutschland (Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr). Da die Waren nicht in Deutschland verbleiben, wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

 

Lieferung der Waren von Deutschland nach Österreich

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht gilt die Lieferung von A an B als in Deutschland ausgeführt, da A Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (Importeur) ist.

Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit, sofern die Steuerbe- freiung buch- und belegmässig nachgewiesen werden kann. Die Lieferung hat A resp. C (bei Inan- spruchnahme des Fiskalvertreters C) in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren. Zusätzlich ist die Lieferung in der Intrastat-Meldung (Versendung) anzugeben, sofern die Meldeschwelle von derzeit € 500'000 (in Deutschland) pro Jahr überschritten wird.

In der Rechnung hat A seine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden anzugeben. Ferner ist in der Rechnung auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hinzuweisen.

Der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann auf der Rechnung (in den EU-Amtssprachen) folgendermassen geschehen (Beispiele einiger EU Amtssprachen)

 

Deutschland : steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Frankreich : livraison intracommunautaire exonérée TVA

Italien: cessioni intracomunitarie esenti

Österreich : steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Grossbritannien: zero-rated intracommunity delivery 

Spanien: entrega intracomunitaria libre de impuesto

 

Bei Inanspruchnahme des Fiskalvertreters C sind zusätzlich folgende Angaben auf der Rechnung anzugeben: Hinweis auf die Fiskalvertretung, Name, Anschrift und USt-IdNr. des Fiskalvertreters. 

 

Erwerbsbesteuerung durch B in Österreich 

 

B hat für die Lieferung von A einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern. Die Erwerbssteuer kann B im Rahmen seiner Vorsteuerabzugsquote als Vorsteuer geltend machen. B meldet den innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner österreichischen Umsatzsteuer-Voranmeldung und bei Überschreiten der Meldeschwelle in der österreichischen Intrastat-Meldung (Eingang). 

WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE EU-VERZOLLUNG?

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anwendung der EU-Verzollung kumulativ erfüllt sein:

  • Der Exporteur hat im ersten Eintrittsland der EU selbst eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.), d.h. er ist im Eintrittsland der EU für umsatzsteuer- liche Zwecke registriert oder er benutzt die USt-IdNr. eines Fiskalvertreters im Ein- trittsland der EU;

  • Der Kunde besitzt und verwendet gegenüber dem Exporteur eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EU-Land erteilt wurde;

  • Der Exporteur ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Eintrittsland der EU, d.h. er tritt als Importeur auf. 

WAS VERSTEHT MAN UNTER EINER EU-VERZOLLUNG?

Der Begriff „EU-Verzollung“ ist kein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Unter einer EU-Verzollung versteht man die Einfuhrverzollung im Eintrittsland der EU (Transitland) mit anschliessender steuer- freier innergemeinschaftlicher Lieferung in ein anderes EU-Land (Bestimmungsland). Im Eintrittsland der EU wird in diesen Fällen bei der Einfuhr keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Mit der EU-Verzollung erhalten Exporteure aus Drittländern (z.B. Schweiz) „EU-Status“. Das bedeu- tet, dass sie bei Ihren Exporten in den EU-Raum von den Vorzügen innereuropäischer Lieferungen profitieren können, genauso wie jeder ihrer EU-Mitbewerber 

WAS BEDEUTET "EURO-MED","EUR-MED","PAN-EURO-MEDITERRAN"?

Bei der Pan-Euro-Mediterranen Kumulation handelt es sich um ein Freihandelssystem zwischen europäischen Staaten und Mittelmeeranrainerstaaten. Dabei werden die einzelnen Freihandelsabkommen zwischen den beteiligten Staaten und Gebieten so verknüpft, dass Industrieerzeugnisse mit Ursprung in einem Partnerstaat auch im Verkehr mit jedem anderen Teilnehmerstaat als präferenzberechtigte Ursprungsware gelten.

Der Begriff „Euro-Med“ wird als Kurzform für dieses System verwendet.

Mit „EUR-MED“ werden die speziellen Ursprungsnachweise innerhalb dieses Systems bezeichnet.


Siehe: Wegleitung

EINE AUSLÄNDISCHE FIRMA VERLANGT VON UNS EINE LIEFERANTENERKLÄRUNG? KÖNNEN WIE EINE SOLCHE AUSSTELLEN?

Es kommt vor, dass z.B. EU-Firmen irrtümlicherweise von Schweizer Lieferanten solche (Langzeit-) Lieferantenerklärungen verlangen.

Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sind jedoch nur die Warenverkehrbescheinigung bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechung oder einem anderen Handelspapier vorgesehen, welche sich immer nur auf eine konkrete Lieferung beziehen können.



Mangels einer Rechtsgrundlage können Lieferantenerklärungen deshalb im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht benutzt werden, bzw. sind ohne jeden rechtlichen Wert.


EINE SCHWEIZER FIRMA VERLÄNGT VON UNS EINE LIEFERANTENERKLÄRUNG. WAS IST DAS?


Ausführer, welche in der Schweiz eingekaufte Erzeugnisse exportieren oder diese als Vormaterialien für zu exportierende Erzeugnisse verwenden, benötigen für die Ausstellung eines Ursprungsnachweises bei der Ausfuhr Belege, dass es sich um Ursprungswaren handelt.


 

 

EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG IST VERLOREN GEGANGEN: WAS KÖNNEN WIR TUN?

Von einer WVB kann ein Duplikat beantragt werden. Der schriftliche Antrag mit kurzer Begründung ist an dieZollkreisdirektion zu richten, in deren Geschäftskreis der Ausführer seinen Sitz hat1. Beizulegen sind:


  • ein vollständig ausgefülltes Formular WVB EUR.1 bzw. EUR-MED. In Rubrik 7 "Bemerkungen" ist der folgende Vermerk anzugeben: «DUPLICATE»
  • ein Ausfuhrnachweis (Ausfuhrzollanmeldung, Frachtbriefdoppel usw.)
     

Das Duplikat ist mit dem Datum der ursprünglichen WVB zu versehen und gilt von diesem Tag an.


Es wird eine Gebühr erhoben.

WANN MUSS ICH FÜR HANDELSWAREN EINE DEFINITIVEN EINFUHR MACHEN?

Veranlagung von Handelswaren zur definitiven Einfuhr

Als Handelswaren gelten Waren, die für den Wiederverkauf oder für den gewerblichen Gebrauch - auch im eigenen Betrieb des Reisenden - bestimmt sind.

Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen einer Schweizer Zollstelle zugeführt und elektronisch oder schriftlich zur Zollbehandlung angemeldet werden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind die Begleitdokumente (siehe unten) vorzulegen.

Anmeldepflichtige Person und somit Zollschuldner ist in erster Linie derjenige, wer die Ware über die Grenze bringt (Warenführer) oder bringen lässt (Importeur, Empfänger, Versender, Auftraggeber).

Die Abfertigung von Handelswaren ist auf bestimmte Zollstellen beschränkt und nur während den Bürozeiten möglich (s. unten "Öffnungszeiten und Adressen der Schweizer Zollstellen").

Spediteure bieten entsprechende Dienstleistungen in Anwendung der geltenden internationalen Lieferklauseln (Incoterm-Bestimmungen) an.

DIE LEISTUNGSABHÄNGIGE SCHWERVERKEHRSABGABE

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ist eine vom Gesamtgewicht, der
Emissionsstufe sowie den gefahrenen Kilometern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abhängige eidgenössische Abgabe.

 

 

Sie muss für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die

  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,
  • dem Gütertransport dienen und
  • im In- und Ausland immatrikuliert sind und das öffentliche Strassennetz der Schweiz befahren.

 

Abgabesätze


Aktuell angewendete Tarife:

 

Abgabekategorie
Emissionsklasse
Tarif
I
Euro 2, 1 und 0
3.10 Rp. / tkm
II
Euro 3
2.69 Rp. / tkm
III
Euro 4 und 5
2.28 Rp. / tkm

.

Reduzierter Tarif:

III
Euro 6
2.05 Rp. / tkm

Reduzierter Tarif bei Fahrzeugen mit einem Partikelfiltersystem, welches den Partikelgrenzwert Euro 4 (0.02 g/kWh) einhält:

I
Euro 2
2.79 Rp. / tkm
II
Euro 3
2.42 Rp. / tkm


Voraussetzungen für inländische Fahrzeuge:
Das zuständige Strassenverkehrsamt bestätigt den ordnungsgemässen Einbau des Parti-kelfiltersystems im Fahrzeugausweis. In der Rubrik Bemerkungen erfolgt der Eintrag mittels Ziffer 924. Die reduzierte Abgabe wird ab Datum der Änderung des Fahrzeugausweises gewährt.

Voraussetzungen für ausländische Fahrzeuge:
Der Antrag (Form. 56.60) mit Nachweis (Fahrzeugschein oder amtlich beglaubigtes Dokument), dass das Fahrzeug nachträglich mit dem Partikelfiltersystem ausgerüstet wurde, ist bei einer schweizerischen Grenzzollstelle einzureichen. Die reduzierte Abgabe wird ab Datum der Mutation der Stammdaten gewährt.

 


Berechnungsbeispiel:

Massgebendes Gewicht 18 t
Tarif nach Emission (Euro 5) 2.28 Rp./tkm
Gefahrenen Kilometer 100 km
Total CHF 41.05


Rechnung: 18 x 2.28 x 100 = 4104 Rp. = CHF 41.05


Sattelmotorfahrzeuge / Sattelschlepper


Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, wird die Abgabe nach dem Gesamtgewicht der Einheit berechnet. Sind Sattelschlepper und Sattelanhänger getrennt immatrikuliert, so ist das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers massgebend.


Ausnahmen


Folgende in- und ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge sind von der Abgabe ausgenommen:

  • Militärfahrzeuge mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+
  • Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen
  • Fahrzeuge, mit denen konzessionierte Personentransporte durchgeführt werden
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge (grüne Kontrollschilder)
  • Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern
  • Nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit Händlerschildern (ausgenommen Exportfahrzeuge mit ausländischen Händlerschildern)
  • Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden
  • Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind
  • Motorwagen mit elektrischem Antrieb
  • Wohnanhänger und Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse
  • Raupenfahrzeuge
  • Transportachsen
  • Auf vorgängiges Gesuch an die Oberzolldirektion hin:
    Fahrten aus humanitären Gründen oder gemeinnützige, nicht kommerzielle Fahrten


Sonderregelungen


Für folgende Fahrzeuge und Transporte gibt es Sonderregelungen:

  • Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
  • Transporte von Rohholz
  • Transporte von offener Milch
  • Transporte von landwirtschaftlichen Nutztieren

 

 

WER TRÄGT DAS TRANSPORTRISIKO? INCOTERMS?

 

Als Incoterms (International Commercial Terms) werden die internationalen Handels- und Lieferklauseln bezeichnet. Diese Handelsbedingungen legen insbesondere fest, welcher der Vertragspartner die Fracht-, Zoll- und Versicherungskosten zu tragen hat, wer das Transportrisiko trägt und zu welchem Zeitpunkt Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen. Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft. Sie werden nur rechtskräftig, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer gültig vereinbart werden. Die Incoterms wurden von der Internationalen Handelskammer entwickelt und 1936 erstmals aufgestellt. Der Stand der Incoterms wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Letztmals angepasst wurden die Lieferbedingungen mit der 7. Revision im Jahr 2010

 

EXW

Der Begriff Ex Works, auch unter der Abkürzung EXW bekannt, wird in der Regel als ab Werk übersetzt. Die Anmerkung EXW, die durch die spezifische Angabe eines Ortes zu ergänzen ist, verpflichtet den Verkäufer lediglich dazu, die Güter zum vereinbarten Datum in seinen Räumlichkeiten (Fabrik, Lager usw.) bereitzustellen, wobei er nur die erforderlichen Dokumente für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland liefert.Der Käufer ist seinerseits für die Zollformalitäten für die Ausfuhr zuständig, er organisiert den Transport und übernimmt alle Kosten dafür und haftet auch für alle Risiken bis zum Bestimmungsort.

 

FCA

Der Begriff Free Carrier wird normalerweise als frei Frachtführer übersetzt, abgeleitet von dem Wort "free" (frei), unter dem der nicht bezahlte Transport zu verstehen ist. Die Anmerkung FCA, die durch die spezifische Angabe eines Ortes zu ergänzen ist, verpflichtet den Verkäufer dazu, die Güter zum vereinbarten Datum bereitzustellen und für die Lieferung der erforderlichen Dokumente für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland, die Auslieferung an das Lager des Frachtführers (oder einer anderen vom Käufer gewählten Person) sowie die Zahlung der Kosten für die Zollabfertigung für die Ausfuhr zu sorgen. Der Käufer organisiert seinerseits den Transport und bezahlt alle Kosten dafür, wobei er auch für alle Risiken bis zum Bestimmungsort haftet.

 

FOB

Der Begriff Free On Board wurde hauptsächlich für den See-/Schifftransport entwickelt (frei an Bord), er legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zum Verladehafen übernimmt, einschließlich eventueller Kosten für das Einladen in das Schiff sowie der Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr.Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware als zur Abfahrt bereit gilt, gehen alle weiteren Kosten zu Lasten des Käufers, einschließlich der Versicherungskosten. Die Haftung für die Ware geht in dem Moment vom Verkäufer auf den Käufer über, in dem die Ware selbst physisch die Reling des Schiffes überschritten hat.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe des Verschiffungshafens als vollständig (z. Bsp. FOB Genua). Von diesem Terminus wurden, auch wenn sie inzwischen nicht mehr korrekt sind, auch die Begriffe FOR - Free on Rail und FOT - Free on Truck abgeleitet, die jeweils für den Transport per Eisenbahn oder per LKW benutzt wurden.Falls der Transport per Eisenbahn, auf der Straße oder im Luftverkehr erfolgt, lautet die entsprechende Bezeichnung Free Carrier (FCA).

 

CFR

Der Begriff Cost and Freight, auch unter der Abkürzung CFR (C&F) bekannt, wird hauptsächlich für den Schifftransport verwendet; er legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zum Bestimmungsort trägt, einschließlich eventueller Kosten für das Ausladen aus dem Schiff, sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Unterlagen für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und für die Zollabfertigung, ebenfalls bezüglich der Ausfuhr.Der Käufer trägt dagegen die Versicherungskosten, während der Verkäufer verpflichtet ist, alle notwendigen Daten für den Abschluss der Versicherung gegen die Risiken rechtzeitig mitzuteilen.Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware im Ankunftshafen ausgeladen wurde, übernimmt der Käufer alle weiteren Kosten, einschließlich der Zollabfertigungskosten im Bestimmungsland.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe des Bestimmungshafens als vollständig (z. Bsp. C.F.R. Barcelona). Sie wird oft auch fälschlicherweise für den Transport auf der Straße oder per Eisenbahn verwendet, wobei in diesen Fällen andere Incoterms vorzuziehen sind (CPT).

 

CIF

Der Begriff Cost, Insurance and Freight wird für Schifftransporte verwendet und legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zum Bestimmungsort trägt, einschließlich der eventuellen Kosten für das Ausladen aus dem Schiff sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Die Versicherungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Verkäufers.Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware im Bestimmungshafen ausgeladen wurde, hat der Käufer alle weiteren Kosten zu tragen, einschließlich der Zollabfertigungskosten im Bestimmungsland.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe des Bestimmungshafens als vollständig (z. Bsp. C.I.F. Triest ).

 

CPT

Der Begriff Carriage Paid To ist für alle Transportarten anwendbar und legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zu einem angegebenen Bestimmungsort zu zahlen hat, sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Auch die Kosten, die beim Durchqueren anderer Staaten bis zum Bestimmungsort entstehen, hat der Versender zu übernehmen.Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware am vereinbarten Bestimmungsort angekommen ist, übernimmt der Käufer alle weiteren Kosten, einschließlich der Zollabfertigungskosten im Bestimmungsland.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe eines spezifischen Bestimmungsortes als vollständig (z. Bsp. C.P.T. Mailand).

 

CIP

Die Klausel Carriage and Insurance Paid to ist für alle Transportarten anwendbar und legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zu einem angegebenen Bestimmungsort zu zahlen hat, sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Auch die Kosten, die beim Durchqueren anderer Staaten bis zum Bestimmungsort entstehen, hat der Versender zu übernehmen. Im Unterschied zur CPT-Klausel trägt der Verkäufer jedoch auch die Versicherungskosten.Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware am vereinbarten Bestimmungsort angekommen ist, übernimmt der Käufer alle weiteren Kosten, einschließlich der Zollabfertigungskosten im Bestimmungsland.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe eines spezifischen Bestimmungsortes als vollständig (z. Bsp. C.I.P. Turin).

 

DAF

Die Klausel Delivered At Frontier wird vor allem für den Transport auf der Straße und per Eisenbahn verwendet und legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zur Grenze eines benannten Staates trägt sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Auch die Kosten, die beim Durchqueren anderer Staaten bis zum Bestimmungsort entstehen, hat der Versender zu übernehmen.Ab der vereinbarten Grenze übernimmt der Käufer sämtliche Kosten, einschließlich Zollabfertigungskosten im Bestimmungsland.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe einer spezifischen Grenze als vollständig (z.Bsp. D.A.F. Grenze Italien-Schweiz).Falls der Transport nicht mit einem physischen Überschreiten einer Landgrenze erfolgt, kann der Flughafen als Staatsgrenze betrachtet werden; im Falle von Schifftransporten ist die Verwendung der DES- und DEQ-Klauseln vorzuziehen (sehr selten).

 

DDU

Der Begriff Delivered Duty Unpaid, auch unter der Abkürzung D.D.U. bekannt, wird hauptsächlich für den Transport auf der Straße und per Eisenbahn verwendet und legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zu einem angegebenen Bestimmungsort zu zahlen hat, sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Auch die Kosten, die beim Durchqueren anderer Staaten bis zum Bestimmungsort entstehen, gehen zu Lasten den Versenders.Der Empfänger ist dagegen für die Erledigung der Zollformalitäten im Bestimmungsland und die Zahlung aller Kosten, die im Bestimmungsland auf die Ware anfallen, zuständig.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe eines spezifischen Bestimmungsortes als vollständig (z. Bsp. D.D.U. Lugano).

 

DDP

Der Begriff Delivered Duty Paid, bekannt unter der Abkürzung D.D.P., legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zu einem vereinbarten Bestimmungsort zu zahlen hat, sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Auch die Kosten, die beim Durchqueren anderer Staaten bis zum Bestimmungsort entstehen, hat der Versender zu übernehmen, und er ist auch für die Zollformalitäten im Bestimmungsland zuständig, einschließlich der Bezahlung aller im Bestimmungsland auf die Ware anfallenden Abgaben. In der Regel wird die Klausel vereinbart, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) vom Käufer zu tragen ist, während die Zollabgaben und eventuelle weitere Steuern vom Verkäufer zu zahlen sind.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe eines spezifischen Bestimmungsortes als vollständig (z. Bsp. D.D.P. Lugano).