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Das CE-Kennzeichen dient als Nachweis, dass ein Produkt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss EU Recht erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind. Die CE-Kennzeichnung ist zwingend für alle Waren, die in den Geltungsbereich der rund 20 EU-Richtlinien nach dem so genannten neuen Konzept fallen und die im Binnenmarkt der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung kann in vielen Fällen vom Hersteller selbst durchgeführt werden. Sie ist kein Qualitätszeichen und auch kein Herkunftszeichen, sondern ein Verwaltungszeichen, das den freien Warenverkehr erleichtern soll. Die CE-Kennzeichnung ist der „technische Reisepass“ innerhalb von EU-Binnenmarkt und EWR.

Die Schweiz hat aufgrund des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse ihre Produktvorschriften bereits weitgehend an das entsprechende EU-Recht angeglichen. Eine Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung besteht in der Schweiz jedoch nicht. Mit einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Mutual Recognition Agreement“ MRA) werden die mit der CE-Kennzeichnung verbundenen Testverfahren, Prüfzertifikate und Konformitätszeichen gegenseitig anerkannt. Zeitlich und finanziell aufwändige Doppelprüfungen entfallen somit. Als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I trat auch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen am 01.06.2002 in Kraft.

Jede einzelne EG-Harmonisierungsrichtlinie bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Produkt die CE-Kennzeichnung tragen muss. Es liegt in der Verantwortung des Produzenten, sicher zu stellen, dass sein Produkt alle Anforderungen sämtlicher Richtlinien erfüllt, die für seinen Artikel massgebend sind. Aktuell gibt es rund 20 EG-Richtlinien (im sogenannten New Approach-Bereich), welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Das sind: Einfache Druckbehälter, Kinder-Spielzeuge, Bauprodukte, Geräte die empfindlich auf elektromagnetische Strahlung reagieren, Maschinen, Persönliche Schutzausrüstungen, Nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Warmwasserheizkessel, Explosivstoffe für zivile Zwecke, Medizinprodukte, Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen, Sportboote, Aufzüge, Niederspannungserzeugnisse, Druckgeräte, In-Vitro-Diagnostika, Radio- und Telekommunikationsendeinrichtungen, Seilbahnen für den Personenverkehr.