Der Begriff Delivered Duty Paid, bekannt unter der Abkürzung D.D.P., legt fest, dass der Verkäufer alle Transportkosten bis zu einem vereinbarten Bestimmungsort zu zahlen hat, sowie die Kosten für das Einholen von Genehmigungen und Dokumenten für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland und derer für die Zollabfertigung bei der Ausfuhr. Auch die Kosten, die beim Durchqueren anderer Staaten bis zum Bestimmungsort entstehen, hat der Versender zu übernehmen, und er ist auch für die Zollformalitäten im Bestimmungsland zuständig, einschließlich der Bezahlung aller im Bestimmungsland auf die Ware anfallenden Abgaben. In der Regel wird die Klausel vereinbart, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) vom Käufer zu tragen ist, während die Zollabgaben und eventuelle weitere Steuern vom Verkäufer zu zahlen sind.Die Formulierung dieser Lieferbedingung gilt mit der Angabe eines spezifischen Bestimmungsortes als vollständig (z. Bsp. D.D.P. Lugano).
Categories: Incoterms 2010