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Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird auf allen Phasen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von Gegenständen erhoben, ferner beim inländischen Dienstleistungsgewerbe und bei den Bezügern von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden. Zuständig für die Steuererhebung auf den Umsätzen im schweizerischen und liechtensteinischen Inland und auf dem Dienstleistungsbezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist die Eidgenössische resp. die Liechtensteinische Steuerverwaltung, auf der Einfuhr von Gegenständen die Eidgenössische Zollverwaltung.

Gesetzliche Grundlage für die Mehrwertsteuer in der Schweiz ist das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (SR 641.20). In der Europäischen Union ist die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) mit den nachfolgenden Ergänzungen und Vereinfachungen massgebend. Das schweizerische Mehrwertsteuerrecht stimmt in den Grundzügen mit den entsprechenden Vorschriften der EU überein.

Abrechnungspflichtig sind selbständige Leistungserbringer, die im Inland (Schweiz und Liechtenstein) einen Umsatz von jährlich mehr als Fr. 100’000.– aus steuerbaren Leistungen erzielen. Für nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei Fr. 150’000.– Jahresumsatz.

Die MwSt ist vom vereinnahmten Bruttoentgelt zu entrichten. Anderseits darf in der Abrechnung die Steuer abgezogen werden, die auf den bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen lastet. Durch diesen sogenannten Vorsteuerabzug wird eine Steuerkumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden. Bei der Einfuhr von Gegenständen wird die Steuer auf dem Wert der Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Inland erhoben. Im Reisenden- und Grenzverkehr gibt es Wertfreigrenzen. Nähere Auskunft dazu erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung (www.ezv.admin.ch). Wird eine Dienstleistung von einem Erbringer mit Sitz im Ausland bezogen, muss der inländische Empfänger diesen Bezug versteuern. Wenn er nicht ohnehin aufgrund seiner Inlandumsätze steuerpflichtig ist, tritt seine Steuerpflicht wegen Bezügen von derartigen Dienstleistungen ein, sofern diese jährlich mehr als Fr. 10’000.– betragen.

Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, zusammen mit der damit verbundenen Ausführungsverordnung. Die wichtigsten Ziele der Totalrevision des Bundesgesetzes über die MWST waren die Vereinfachung und benutzerfreundlichere Gestaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Über fünfzig Massnahmen sollen die administrative Entlastung der Unternehmen herbeiführen und die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten senken.

In der Schweiz sehen die MWST-Sätze seit dem 1. Januar 2011 wie folgt aus:
Normalsatz: 8%
Reduzierter Satz: 2.5%
Sondersatz Beherbergung: 3.8%.

In der EU variieren die Normalsätze zwsichen 15 und 27 Prozent; die ermässigten Sätze können bis auf 2,1 Proent sinken.

Eine ganze Reihe von Leistungen sind von der MWST ausgenommen, so in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar), Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften. Wer solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung), selbst wenn er aufgrund anderer, steuerbarer Umsätze steuerpflichtig ist.

Lieferungen, die ins Ausland erbracht werden, sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten. Indessen sind solche Leistungen dann von der Steuer befreit, wenn der geforderte Nachweis erbracht wird. Im Gegensatz zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen darf der steuerpflichtige Leistungserbringer hier den Vorsteuerabzug vornehmen (echte Steuerbefreiung).