Bei der Sendung von einem oder mehreren Packstücken kann die Ursprungserklärung anstelle von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Rechnung selber erfolgen. Der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse darf dabei aber Fr. 10’300.- (im Abkommen Schweiz-Färöer Fr. 8’800.–) nicht übersteigen.
Die Ursprungserklärung ist in der in den betreffenden Abkommen vorgeschriebenen Form und Sprache abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich (Schreibmaschine, Druckverfahren) oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Exporteur ist verpflichtet, eine Rechnungskopie mit dieser Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Ursprungserklärung hat in deutscher Sprache folgenden im Vertrag festgelegten Wortlaut:
«Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte (Land/Zone) Ursprungswaren sind.»