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In das Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Waren übergeführt werden, die nicht endgültig importiert werden, sondern nur zeitlich genutzt und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wieder exportiert werden wollen. In den meisten Fällen werden bei vorübergehender Verwendung keine definitiven Einfuhrabgaben erhoben, denn sie sind nur gerechtfertigt, wenn die ausländischen Waren endgültig im Zollgebiet der Schweiz verbleiben und in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Grundsätzlich können fast alle Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden. Allerdings sind Warenveränderungen nicht erlaubt. Wichtigste Warenkategorien in Sachen vorübergehenden Verwendung sind Berufsausrüstung, Ausstellungs- und Messewaren sowie spezielle, wiederverwendbare Transportbehälter.

Wird eine Ware zur vorübergehenden Verwendung eingeführt, verlangen die Zollstellen in jedem Fall eine Sicherheit (Depot) in der Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei der Überführung in den freien Verkehr zu erheben gewesen wären. Bei vollständiger und rechtzeitiger Wiederausfuhr der Gegenstände wird die geleistete Sicherheit rückerstattet. Verbleibt die Ware oder ein Teil davon im Inland, werden die Abgaben definitiv erhoben.