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Mit der EU-Zollanmeldung bestimmt der Anmelder, in welches Zollverfahren eine Ware überführt werden soll. Die Zollanmeldung kann von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware gemäss den hierfür vorgesehenen Vorschriften bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle für das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Inhaber des Zollverfahrens ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.

Der Zollanmelder muss grundsätzlich in der EU ansässig sein (Schweizer Firmen können jedoch auch als Anmelder auftreten). Die schriftliche und unterzeichnete Zollanmeldung ist grundsätzlich auf vorgeschriebenem amtlichen Vordruck abzugeben, das ist im Allgemeinen das Einheitspapier, und enthält alle Angaben, die für das betreffende Verfahren vorgeschrieben sind.

Mündliche Anmeldungen sind u.a. zugelassen bei der Einfuhr von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken als Reisegepäck, im Privatversand oder bei Kleinsendungen und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Wareneinfuhr zu kommerziellen Zwecken bei einem Gesamtwert bis zu 1’000 Euro sowie für bestimmte zollfreie Waren.