EU-Mercosur: Zölle abgebaut ab 1. Mai 2026

Seit dem 1. Mai ist das vorläufige EU-Mercosur-Handelsabkommen in Kraft getreten. Es leitet den schrittweisen Abbau der Zölle auf 91 % der aus der Europäischen Union nach Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay exportierten Waren ein. Der Vorteil ist nicht automatisch: nur Waren, die die präferenziellen Ursprungsregeln einhalten, über einen REX-Ursprungsnachweis verfügen und das Prinzip der unmittelbaren Beförderung respektieren, können davon profitieren.

Nach mehr als zwanzig Jahren Verhandlungen ist das Interimshandelsabkommen (Interim Trade Agreement, ITA) zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Ländern — Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay — am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft getreten. Das Abkommen nimmt die Anwendung der Handelsbestimmungen des umfassenderen EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens (EMPA) vorweg, das noch auf die vollständige Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten und die Parlamente der Mercosur-Länder wartet. Vollständig in Kraft, wird es mit rund 20 % des weltweiten BIP die grösste Freihandelszone der Welt sein.

Kernstück des Abkommens ist der schrittweise Abbau der Zölle auf 91 % der aus der EU in den südamerikanischen Block exportierten Waren, nach einem nach Produktkategorien differenzierten Zeitplan. Einige Sektoren profitieren sofort von Nullzoll, während für sensiblere Sektoren Übergangsfristen von bis zu 18 Jahren vorgesehen sind.

Wichtigste Zollabbaufristen für EU-Exporte nach Mercosur: • Fischereierzeugnisse (Fische, Weichtiere, Krustentiere): sofortige Beseitigung oder erhebliche Reduktion, derzeitiger Zoll bis 23 %; • Pharmazeutika: sofortige oder progressive Reduktion bis zu 5 Jahren, derzeitiger Zoll bis 14 %; • Bekleidung und Textilien: schrittweise Liberalisierung über bis zu 9 Jahre, derzeitiger Zoll bis 35 %; • Automobil: progressive Reduktion über 15-18 Jahre, derzeitiger Zoll bis 35 %; • Maschinen und Industrieprodukte: progressive Liberalisierung über 6-18 Jahre je nach Kategorie.

Nullzoll ist NICHT automatisch. Um Zugang zur Präferenzbehandlung zu erhalten, müssen Waren als „EU-Präferenzursprung" gemäss den in den Anhängen 3-A, 3-B und 3-C des Abkommens festgelegten Regeln gelten. Zwei Hauptkategorien kommen in Frage: vollständig in der EU gewonnene Erzeugnisse (z. B. Fleisch aus EU-Tierhaltung, landwirtschaftliche Erzeugnisse aus EU-Anbau, auf EU-Gebiet gewonnene Rohstoffe) und Erzeugnisse, die aus Materialien ausserhalb der EU hergestellt wurden und in der Union eine „ausreichende Be- oder Verarbeitung" gemäss den spezifischen Regeln von Anhang 3-B erfahren haben.