EFTA–Kosovo-Abkommen: Ursprung und Zölle ab Oktober 2026

Ab 1. Oktober ändert sich die Präferenzregelung mit Kosovo. Franzosini unterstützt Sie bei Ursprung, Nachweisen und bereits unterwegs befindlichen Sendungen.

Am 1. Oktober 2026 tritt das Freihandelsabkommen EFTA–Kosovo zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Kosovo in Kraft. Für Island und Norwegen gilt es bereits seit dem 1. September 2026. Für Unternehmen im Warenverkehr mit Kosovo bedeutet der Wechsel vor allem, Ursprungsunterlagen und Zollbehandlung zu prüfen. Franzosini begleitet Sie bei der Vorbereitung Ihrer Sendungen und übernimmt die Zollformalitäten.

Vom APS zum neuen Abkommen

Mit dem Inkrafttreten verliert Kosovo seinen Status als Entwicklungsland mit Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzsystem (APS). Vor dem Inkrafttreten in Kosovo ausgestellte APS-Ursprungsnachweise sind ab dem 1. Oktober 2026 für die Präferenzbehandlung nicht mehr gültig. Ab diesem Datum ist ein Ursprungsnachweis im Rahmen des Freihandelsabkommens erforderlich. Ein altes Dokument lässt sich nicht einfach weiterverwenden, nur weil die Ware früher gekauft oder versandt wurde.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet ausserdem eine Aktualisierung der REX-Länderliste. Dies bedeutet nicht, dass das neue Abkommen eine REX-Registrierung verlangt: Massgeblich sind das Abkommen und die Nachweise nach dem revidierten PEM-Übereinkommen.

Präferenzursprung und Kumulierung prüfen

Es gelten die Ursprungsregeln und Nachweise des revidierten PEM-Übereinkommens, einschliesslich des entsprechenden Wortlauts der Ursprungserklärung. Bestehende Bewilligungen für ermächtigte Ausführer in der Schweiz bleiben auch für dieses Abkommen gültig. Das Versandland allein belegt keinen Präferenzursprung: Verarbeitung und eingesetzte Vormaterialien müssen anhand der produktspezifischen Regel geprüft werden.

Diagonale Kumulierung mit gemeinsamen Partnern im PEM-Raum, etwa der Europäischen Union, ist nur möglich, wenn die Bedingungen der aktuellen Matrix erfüllt sind. Sie gilt daher nicht automatisch für jede Lieferkette. Mit Ihrer Franzosini Kontaktperson können wir die beteiligten Länder und Lieferantenunterlagen vor der Beantragung einer Präferenz prüfen.

Zölle hängen vom Produkt ab, nicht nur vom Ziel

Das Abkommen umfasst alle Warenkategorien und sieht beim Inkrafttreten Zollsenkungen für Industrieprodukte vor. Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fische und Fischereiprodukte bestehen besondere Bestimmungen. Damit ist nicht jede Sendung automatisch zollfrei: Die konkrete Begünstigung hängt von der Tarifeinreihung, dem Präferenzursprung und den geltenden Bedingungen ab. Für Einfuhren in die Schweiz werden die Ansätze in Tares angepasst. Bei verwendungsabhängigen Erleichterungen sind zusätzlich die jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen.

Waren bereits unterwegs oder im Zolllager

Ursprungswaren, die sich beim Inkrafttreten im Transit, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der Schweiz oder in Kosovo befinden, können bei der Einfuhr in die Schweiz von den Übergangsbestimmungen profitieren. Erforderlich sind ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und Belege für die direkte Beförderung. Liegt der Nachweis bei der Zollabfertigung nicht vor, muss eine provisorische Veranlagung beantragt werden. Melden Sie uns solche Sendungen vor der Anmeldung, damit wir den Übergang korrekt abwickeln können.

Die nächsten Sendungen gemeinsam vorbereiten

Übermitteln Sie Ihrer Franzosini Kontaktperson Produktbeschreibungen, Rechnungen, Ursprungsangaben und die beim Lieferanten verfügbaren Nachweise. Bei bereits versandten Waren helfen zusätzlich Versanddatum, Transportweg und etwaige Lagerunterlagen. Unser Team kann Tarifeinreihung und Präferenzbedingungen prüfen, Ursprungsunterlagen koordinieren und die Zollformalitäten übernehmen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, erforderliche Dokumentkorrekturen zu erkennen, ohne noch ungeklärte Vorteile zu versprechen.

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Offizielle Quellen

Diese operative Zusammenfassung stützt sich auf die BAZG-Mitteilung vom 1. Oktober 2026 und das Zirkular R-30 vom 3. September 2026. Die offiziellen Quellen bleiben für die Bedingungen des jeweiligen Geschäfts massgeblich. Die verlinkten Dokumente sind auf Italienisch.

Offizielle BAZG-Mitteilung lesen (Italienisch)

BAZG-Zirkular R-30 EFTA–Kosovo (italienisches PDF)