Für Unternehmen, die Stahlerzeugnisse aus der Schweiz in die Europäische Union versenden, endet die Zollprüfung nicht beim Präferenzursprungsnachweis. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue EU-Stahlregelung; seit dem 1. Oktober kommen Nachweispflichten zum Land des Schmelzens und Giessens hinzu. Ihre Franzosini Kontaktperson unterstützt Sie bei der Prüfung von Produkt, Ursprung und Unterlagen vor dem Versand.
Kontingente und 50 % Zoll gelten nicht für jede Ware
Die Verordnung (EU) 2026/1384 ersetzt die bisherigen Schutzmassnahmen und hat kein festes Ablaufdatum. Sie erfasst 30 durch Zolltarifnummern in Anhang I bestimmte Produktkategorien, nicht jeden stahlhaltigen Artikel. Das anfängliche jährliche Kontingentvolumen beträgt rund 18,3 Millionen Tonnen und unterliegt den vorgesehenen Überprüfungen. Für erfasste Produkte gilt ein Ausserkontingentszoll von 50 %, wenn das Kontingent ausgeschöpft ist oder die Einfuhr nicht davon profitiert.
Die Kontingente gelten EU-weit und nicht gesondert je Mitgliedstaat. Auch Schweizer Ursprung ist erfasst: EUR.1 oder andere Präferenznachweise heben die Massnahme nicht automatisch auf. Island, Liechtenstein und Norwegen sind vom Kontingent- und Ausserkontingentszollregime ausgenommen, nicht jedoch von den Melt-and-Pour-Rückverfolgbarkeitspflichten. Nichtpräferenzieller Ursprung, Versandland und Land des Schmelzens und Giessens sind unterschiedliche Angaben.
Bei Schweizer Ursprung entscheidet die Produktkategorie
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 regelt die Aufteilung. In den Kategorien 12, 14, 16, 17, 26 und 27 muss das Schweiz-Kontingent vor dem Zugang zum länderspezifischen FHA-Kontingent ausgeschöpft sein. Bei den zulässigen Restkategorien können die Kontingente Andere Länder und FHA – Andere Länder gleichzeitig verfügbar sein. Für 1A, 2, 4B, 9 und 21 gelten Sonderregeln: Bei 1A ist nur das Schweiz-Kontingent verfügbar; bei 2, 4B, 9 und 21 sind Schweiz und Andere Länder nutzbar, nicht jedoch FHA – Andere Länder.
Der Jahreszeitraum läuft vom 1. Juli bis 30. Juni; die Verwaltung erfolgt quartalsweise. Im ersten Jahr werden ungenutzte Mengen in das nächste Quartal desselben Jahreszeitraums übertragen. In der Anmeldung ist die richtige Kontingentnummer anzugeben. Die Verfügbarkeit muss für die konkrete Einfuhr geprüft werden: Ein vor Abfahrt abgefragter Saldo garantiert weder die Zuteilung noch Zollfreiheit.
Seit 1. Oktober: Schmelz- und Giessland sowie Schmelznummer
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 legt die Nachweise fest. Erforderlich ist ein Mill Test Certificate mit dem Land des Schmelzens und Giessens und der Schmelznummer (heat number). Fehlende Angaben können durch zulässige Unterlagen ergänzt werden, beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen oder Produktionsunterlagen.
Vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2027 kann der Zoll die zulässigen alternativen Unterlagen auch als eigenständige Nachweise berücksichtigen, wenn kein Mill Test Certificate vorgelegt werden kann und Land sowie Schmelznummer angegeben sind. Ab 1. Oktober 2027 entfällt diese Möglichkeit: Die Unterlagen bleiben ergänzende Nachweise zum Zertifikat. Ergänzende oder alternative Belege werden dokumentarisch geprüft; fehlt die Anmeldung mit geeigneten überprüfbaren Nachweisen, wird die Einfuhr abgelehnt.
Ihre Sendung mit Franzosini vorbereiten
Senden Sie uns Produktbeschreibung und Zolltarifnummer, nichtpräferenziellen Ursprung, Gewicht, Wert, geplantes Einfuhrdatum und Stahlwerksunterlagen. Gemeinsam prüfen wir Kategorie, nutzbares Kontingent und Übereinstimmung der Nachweise und koordinieren die Zollformalitäten. Es geht nicht darum, pauschal 50 % auf jede Sendung anzuwenden, sondern die konkrete Behandlung vor einer Kostenzusage zu klären.
Diese Massnahmen sind weder US-Zölle nach Section 232 noch ein Ersatz für CBAM. Die unterschiedlichen Regelungen sind bei Anwendbarkeit getrennt zu prüfen.
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Offizielle Quellen
Stand 2. Oktober 2026, auf Grundlage des SPEDLOGSWISS-Rundschreibens und SECO-Merkblatts, ergänzt um die EU-Regeln für Schmelz- und Giessnachweise. Massgeblich bleiben die bei der Einfuhr geltenden Vorschriften und Tarife.
Verordnung (EU) 2026/1384: Stahlregelung