IST DIE ENTLASTUNG DURCH DEN ITALIENISCHEN STEMPEL VERBINDLICH?

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In diesem kurzen Absatz möchten wir lediglich auf die derzeitige Zollpraxis in Bezug auf die Anbringung des „telematischen Ausgangsvisums“ hinweisen: Derzeit bringt der Zoll beim Überschreiten der Grenzen eines der EWG angehörenden Staates mit den Ausfuhrwaren ein computergestütztes Ausgangsvisum an, das den bis vor einigen Jahren verwendeten alten Stempel ersetzt hat.

Die Vorschriften sehen vor, dass dieses „Ausreisevisum“ innerhalb von 48 Stunden nach dem tatsächlichen Verlassen der Grenze angebracht werden muss. Wird sie nicht angebracht, wird das Ausfuhrgeschäft 90 Tage nach der Ausstellung annulliert.

Aus diesem Grund prüft der gewissenhafte Zollbeteiligte, ob die verschiedenen Ausfuhren ordnungsgemäß vom Zoll registriert wurden, indem er die MRN-Entlastung jeder Transaktion überprüft. Erst wenn diese Kontrolle die erfolgreiche Ausfuhr mit der Registrierung des computergestützten Ausreisevisums bestätigt hat, werden die Dokumente an die ausführenden Unternehmen zurückgeschickt.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese unsere Methode vom Zoll nicht zwingend vorgeschrieben ist; tatsächlich senden einige Wirtschaftsbeteiligte ihre Zolldokumente am Tag nach dem Zollvorgang zurück, ohne die MRN-Entlastung zu prüfen, und überlassen diese Prüfung dem ausführenden Unternehmen direkt auf der Website der Zollbehörde.

Unser Unternehmen ist sich zwar bewusst, dass die Übermittlung der Dokumente an die Kunden etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt, möchte aber vermeiden, dass die Bedeutung dieser Kontrolle übersehen oder irgendwie unterschätzt wird, und kümmert sich daher selbst um diese Aufgabe, indem es täglich auf eventuelle Versäumnisse hinweist und unseren Kunden nur die Unterlagen aushändigt, die bereits in allen ihren Teilen vollständig sind.

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Posted on

6 Juni 2014