IST DAS EUR1-MANDAT NOTWENDIG?

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Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung „EUR 1″ ist es erforderlich, dass der Zollbeteiligte, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, von dem ausführenden Unternehmen eine besondere Vollmacht erhält, dieses Dokument in eigenem Namen, aber im Auftrag des verpflichteten Wirtschaftsbeteiligten auszustellen und zu unterzeichnen, damit es auf Verlangen der Zollstellen als Nachweis seiner erweiterten Vertretungsbefugnis vorgelegt werden kann. (Art. 5 C.D.C.; Art. 2 D.D. 27/10/2000, Prot. 8703)

Dieses Mandat ist ebenfalls auf Briefpapier vorzulegen und zu unterzeichnen und im Original den Zollabfertigungsunterlagen beizufügen (oder per Fax an den Zollagenten zu übermitteln) und gilt bis auf schriftlichen Widerruf.

Alternativ dazu wird es von einigen Zollbehörden akzeptiert, die Ausstellung der Bescheinigung EUR 1 direkt im Hauptteil der für die Zollabfertigung gültigen Rechnung anzuordnen und somit den Zollbeteiligten von Fall zu Fall zu delegieren.

Es ist auch zulässig, dem Zollbeteiligten einen einzigen Auftrag auf ordnungsgemäß unterzeichnetem Papier mit Kopf zu erteilen, der sowohl die indirekte Vertretung als auch die Ausstellung der Bescheinigung EUR 1 umfasst.

Ein Vollmachtsformular für die Ausgabe des EUR 1 Zertifikats kann hier heruntergeladen werden:
Optionsscheinausgabe EUR 1
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Posted on

3 Juni 2018