WELCHE INCOTERMS KLAUSEL MUSS MAN IN DIE RECHNUNG EINSETZEN ?
Jede Klausel im INCOTERMS bestimmt eindeutig wer, für die Kosten sowie für die Verantwortung jedes einzelnen Abschnittes eines Transportes, zuständig ist, einschliesslich die von Beginn bis zur Ankunft einer Sendung entstehenden Zollgebühren und Versicherungskosten.
Ein oft vernachlässigter, aber sehr wichtiger Teil , ist die Angabe des geoghaphischen Ortes , der zu überschreitenden Grenze, des Hafens oder Flughafens, auf wessen sich die INCOTERMS Klausel bezieht.
Die INCOTERMS Klauseln wurden von der International Chamber of Commerce (ICC) ratifiziert und anfangs in englischer Sprache publiziert. Später, wurden diese mit der Genehmigung der jeweiligen Nationalen Handelskammer, in 31 Sprachen übersetzt.
Die letzte Revision fand 2010 statt und seitdem gilt die Benennung INCOTERMS 2010
Incoterms:
Ex Works / Ab Werk , den Free Carrier der in der Regel als freier Versender übersetzt wird, muss mit der genauen Angabe des Abgabeortes versehen sein, und verpflichtet den Verkäufer zum vereinbarten Zeitpunkt, die Ware an diesem genannten Ort (z.B. ab Werk, Fabrik, Lager etc.) dem Käufer zur Abholung bereitzustellen. Der Verkäufer muss nur die Ware mit der entsprechenden Dokumentation zur Ausfuhr aus dem Herkunftsland ausstatten.
Der Käufer muss die Verzollung der Ware, (und sollte er das nicht können, muss das Formular in ein FCA umgewandelt werden) und den Transport organisieren. Er trägt alle Kosten und Risiken bis zum entgültigem Ziel der Ware
FCA
Der Begriff Free Carrier wird mit “freier Spediteur” übersetzt. Die Klausel FCA muss unbedingt mit dem genauen Ort versehen sein an dem der Verkäufer dann gebunden ist, zum vereinbarten Zeitpunkt, die Ware zu liefern.
Der Verkäufer sorgt für die Bereitstellung von den entsprechenden Unterlagen für den Export aus dem Herkunftsland, die Lieferung ans Lager des Spediteurs (oder an eine andere Person die vom Käufer ausgewählt wurde) und die Zahlung der Kosten für die Zollabfertigung für den Export.
Der Käufer seinerseits muss den Transport organisieren und alle entstehenden Kosten und Risiken tragen bis zum entgültigem Bestimmungsort.
Diese Klausel bedeutet “frei an Bord” und ist in erster Linie für den Seeverkehr gedacht. Das heisst, vom Verkäufer sind alle Kosten für den Transport zum Hafen der Einschiffung, einschliesslich der Kosten für die Um-ladung an Bord und die Kosten für den Erhalt der Lizenzen und der Dokumentation für den Export, zu tragen.Von den Moment an, in dem die Ware zur Abfahrt bereit gilt, übernimmt der Käufer alle Transport und Versicherungskosten. Die Verantwortung der Ware geht vom Verkäufer an den Käufer in dem Moment über, an dem die Ware physisch die Vertikale der Reling übersteigt. Der Käufer übernimmt alle Risiken bis zum endgültigem Ziel der Ware. Die Formulierung einer Lieferung gilt als komplett mit der Bezeichnung des Namens des Bestimmungshafens (z.B. F.O.B. Genova).
Hiervon wurden auch die Bezeichnungen FOR free on Rail (Transport mit der Bahn), und FOT free on Truck (Transport mit dem Lastwagen) abgeleitet, die aber nicht mehr gültig sind.
Beim Schienentransport sowie auf der Strasse und auf dem Luftweg, ist der entsprechende Begriff FCA Free Carrier einzusetzen.
FAS * (Nur für die See und Binnenschifffahrt)
Der Ausdruck, frei an Bord ist in erster Linie für den Seeverkehr bestimmt. Das bedeutet , dass der Verkäufer für alle entstehenden Kosten die für den Transport zum Verschiffungshafen, einschliesslich der Kosten für die Um-ladung an einem Kai neben einem Schiff oder Kahn, als auch die Kosten für den Erwerb von Lizenzen und der Dokumentation für den Export aus dem Ursprungsland und diejenigen für die Zollabfertigung zum Export, aufkommen muss. Von dem Moment an, an dem die Ware zur Abfahrt bereit gilt, sind alle anderen anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen, einschliesslich die Kosten der Versicherung. Die Verantwortung der Ware geht vom Verkäufer an den Käufer über, in dem Moment an dem die Ware am Kai entladen worden ist.
Für die Versendung in Container ist es sinnvoller das FCA zu verwenden.
Kosten und Fracht, auch bekannt unter der Abkürzung CF (C & F). Wird in erster Linie für den Seetransport verwendet. Hier muss der Verkäufer für alle Versandgebühren bis zum endgültigem Ziel der Ware aufkommen, einschliesslich der Kosten für das Entladen des Schiffes, sowie die Kosten für den Erwerb von Lizenzen und Dokumentation für den Export aus dem Ursprungsland und diejenigen für die Zollabfertigung des Exportlandes.
Der Käufer muss die Versicherungskosten tragen, während der Verkäufer verpflichtet ist, unverzüglich alle erforderlichen Daten für den Abschluss einer Risikoversicherung , dem Käufer zu übermitteln.
Von dem Moment an, an dem die Ware im Ankunftshafen entladen worden ist, muss der Käufer für alle weiteren Ausgaben aufkommen, einschliesslich der Zollgebühren im Ankunftsland.
Die Formulierung einer Lieferung gilt als Komplett mit der Bezeichnung des Bestimmungshafens (z.B. C.F.R.Barcelona)
Diese Klausel wird oft falsch verwendet, z.B.auch wenn der Transport auf der Strasse oder Schiene erfolgt, während in diesen Fällen die Klausel (C.P.T.) korrekt ist.
Der Begriff Cost, Insurance and Freight, wird im Seetransport verwendet. Er legt fest, dass der Verkäufer alle Versand und Versicherungsgebühren bis zum endgültigen Ziel der Fracht, einschliesslich der Kosten für das Entladen des Schiffes , sowie die Kosten für den Erwerb von Lizenzen und Dokumentation für den Export aus dem Ursprungsland und diejenige für die Zollabfertigung im Exportland, zu zahlen hat.
Von dem Moment an, an dem die Ware im Ankunftshafen entladen worden ist, obliegen alle sonstigen Kosten dem Käufer, einschliesslich die Zollgebühren im Ankunftsland.
Die Formulierung dieser Lieferung gilt als Komplett mit der Bezeichnung des Bestimmungshafens (z.B. C.I.F. Trieste)
Der Begriff Carriage Paid to, gilt für jede Art von Versand. Er sieht vor, dass der Verkäufer alle Versandkosten bis zu einen bestimmten Zielort zahlt. Zudem, auch die Kosten für den Erwerb von Lizenzen und der benötigten Dokumentation für den Export aus dem Ursprungsland und diejenigen für die Zollabfertigung für den Export, sowie die Kosten für die Überfahrt von anderen Nationen bis hin zum Zielort der Ware.
Von dem Moment an, an dem die Ware am vereinbarten Zielort angekommen ist, sind alle weiteren Kosten vom Käufer zu zahlen, einschliesslich die Zollgebühren im Ankunftsland.
Die Formulierung dieser Lieferung gilt als komplett mit der Bezeichnung von einem bestimmten Standort des Bestimmungslandes (z.B. C.P.T. Milano)
Die Lieferung Carriage and Insurance, gilt für jede Art von Transport. Sie legt fest, dass der Verkäufer alle Versandkosten bis zu einem bestimmten Ankunftsort zahlen muss. Zudem kommen auch die Kosten für den Erwerb von Lizenzen und der benötigten Dokumentation für den Export aus dem Ursprungsland und diejenigen für die Zollabfertigung, sowie die Kosten für die Überfahrt von anderen Nationen bis hin zum Zielort der Ware. Im Gegensatz zu dem CPT zahlt hier der Verkäufer auch die Kosten der Versicherung.
Von dem Moment an, an dem die Ware am vereinbarten Zielort angekommen ist, sind alle weiteren Kosten vom Käufer zu zahlen, einschliesslich die Zollgebühren im Ankunftsland.
Die Formulierung dieser Lieferung gilt als Komplett mit der Bezeichnung eines bestimmten Ortes des Bestimmungslandes (z.B. C.I.P. Torino)
Mit der Bezeichnung Delivered at Terminal (am vereinbarten Ort geliefert), liefert der Verkäufer die Ware an einem Ort der mit dem Besteller vereinbart worden ist. Die entstehenden Spesen für das Ausladen der Ware aus dem Transportmittel werden vom Verkäufer getragen. Mit “Terminal” meint man nicht ausschliesslich einen Luftfracht-Hafen oder Schienenterminal, sondern jederorts, sei er drinnen oder draussen, der mit dem Käufer vereinbart wurde. Es ist wichtig, dass dieser Ort äusserst genau festgelegt wird, weil in dem Moment an dem die Ware Ausgeladen wird, die Verantwortung der Ware an den Käufer übergeht. Die Zollformalitäten für den Export, sowie eventuelle Kosten für die Ausfuhrlizenzen sind zu lasten des Verkäufers, während die Importkosten, die relativen Zollgebühren und auch die Kosten im Zusammenhang mit den Importlizenzen, vom Käufer zu tragen sind.
Die Bezeichnung Delivered at Place (Abgabe am Bestimmungsort – zum einfügen) ersetzt die Klausel DDU. Hier ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Käufer an einem vereinbarten Ort auf dem ankommenden Beförderungsmittel, entladebereit zur Verfügung zu stellen. Das Entladen und die Sicherheit der Ware, sind Sache des Käufers.
Die Zollformalitäten für den Export und die Ausfuhrlizenzen werden vom Verkäufer bezahlt, während die Zollformalitäten für den Import, die Zollgebühren und die eventuellen Importlizenzen sind zu lasten des Käufers.
Delivery Duty Paid sieht vor, dass der Verkäufer für alle Kosten des Transportes bis zu einem vereinbarten Bestimmungsort verantwortlich ist. Er ist auch verantwortlich für die Kosten für den Erwerb von Lizenzen und der Dokumentation für die Zollformalitäten für den Export aus dem Herkunftsland. Die Kosten für die Überfahrt von anderen Nationen bis hin zur Ankunft, sowie die Zollformalitäten im Ankunftsland, einschliesslich der Zahlung sämtlicher Zollgebühren, die auf die Waren im Bestimmungsland erhoben werden, werden vom Spediteur getragen. In der Regel wird es so vereinbart, dass der Käufer die Mehrwertsteuer zahlt, und der Verkäufer zahlt die Zollabgaben und eventuelle andere Gebühren. Die Formulierung dieser Lieferung gilt als komplett mit der Bezeichnung von einem vorbestimmten Ort. (z.B. D.D.P.Lugano oder D.D.P.Lugano ohne MwSt/ Zölle oder Zollgebühren ausgeschlossen)
incoterms