BOTSUANA
Botsuana Transporte und Spedition Dienstleistungen
Botswana
Hauptstadt
Gaborone
Einwohnerzahl
2.04 Mio.
Landessprache/n
Englisch (offiziell), Setswana, Kalanga und andere
Währung
Pula (BWP)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 15.768 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 7407
Schweizer Exporte
CHF 7.10 Mio.
Schweizer Importe
CHF 1.7 Mio.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Abgesehen vom Erwerb von Ausrüstungsgütern durch den Staat ist der direkte Handelsaustausch zwischen den beiden Ländern bescheiden, da Schweizer Produkte, die in Botsuana konsumiert werden, über Südafrika importiert werden. Botsuana ist Mitglied der Zollunion des südlichen Afrikas (SACU), die ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abgeschlossen hat.
Verschiedene bereits in Südafrika tätige Schweizer Unternehmen haben Niederlassungen in Botsuana eröffnet. Das Land ist bestrebt, seine Wirtschaft zu diversifizieren und insbesondere die Finanzdienstleistungen zu fördern.
Botsuana veranlasste 2013 erstmals eine «Business Week» zur Etablierung von Kontakten zu Schweizer Unternehmen
Vertragliche Regelungen
Freihandelsabkommen mit der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen MAR (früher AKP)
EU – Botswana: In allgemeine autonome Zollpräferenzen einbezogen
Geschäftssprache
Englisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
Landeswährung: 1 Pula = 100 Thebe.
ISO-Code: BWP
Importkontrolle
Einfuhrbeschränkungen und –verbote bestehen meist nur noch aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit.
Das Handelsministerium legt u.a. fest für welche Waren Genehmigungspflichten bestehen. Darunter fallen z.Zt. Tiere, Pflanzen und Pflanzenprodukte, Medikamente, Lebensmittel, Agrochemikalien, Waffen und Munition. Weitere Informationen sind über die Zollbehörde (Department of customs and Excise) zu erfahren.
Umsatzsteuerregelsatz: 12%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Akkreditivbasis üblich, Kasse gegen Dokumente nur in Ausnahmefällen. Fakturierung in €.
Ursprungsangaben
Keine besonderen Vorschriften. Falls jedoch über Warenursprung durch Beschriftung oder Kennzeichnung Zweifel entstehen könnten, Ursprungsland angeben. „Made in ………… “-Bezeichnung wird ggf. empfohlen.
Pre Shipment Inspektion
Importeure der betroffenen Waren haben ein „Certificate of Conformity“ (COC) pro Ursprungsland einer Exportsendung beizubringen, welches nach erfolgter Vorversandkontrolle durch eine akkreditierte Stelle auszustellen ist. Einzelheiten sind bei den mit der Zertifizierung beauftragten Unternehmen zu erfragen. Zurzeit verfügen vier Inspektionsgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind Bureau Veritas Switzerland AG in Weinigen (Bureau Veritas), Cotecna Inspection SA (Cotecna) in Genf, Intertek (Schweiz) AG in Basel (Intertek) und SGS Société Générale de Surveillance SA (SGS) in Genf.
link Inspektionsgesellschaften
Markierung / Etikettierung
Keine besonderen Markierungsvorschriften bekannt.
Besondere Etikettierungsvorschriften gelten u.a. für Medikamente; Lebensmittel.
Verpackung
Es gelten die unter „Verpackung“ im Länderabschnitt Südafrika angegebenen Vorschriften.
Warenmuster und -proben
Es gelten die unter „Warenmuster und -proben“ bei Südafrika angegebenen Vorschriften.
Versand- und Begleitpapiere
a) Es gelten die Bestimmungen der Republik Südafrika. Keine Beglaubigungen nötig.
b) WVB (Warenverkehrsbescheinigung) EUR 1 bzw. UE sind nicht erforderlich.
c) Postpakete bis 31,5 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 ZI (Zollinhaltserklärungen)
d) Schiff: siehe a) bis c). Konnossemente unbeglaubigt.