GAMBIA
Gambia Transporte und Spedition Dienstleistungen
Gambia
Hauptstadt
Banjul
Einwohnerzahl
1.9 Mio.
Landessprache/n
Englisch (Amtssprache), lokale Sprache und Dialekte
Währung
Dalasi (GMD)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 0.781 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 395
Schweizer Exporte
CHF 2.11 Mio.
Schweizer Importe
CHF 0.01 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Gambia
Die Schweiz hat die Unabhängigkeit Gambias 1965 anerkannt. Seit 1966 unterhält sie mit der westafrikanischen Republik diplomatische Beziehungen. Zwischen 1988 und 1995 gehörte die Schweiz zu den wichtigsten Geberländern Gambias. Ende 1995 lief der bilaterale Vertrag zur Unterstützung des Landes ab und wurde nicht erneuert.
Vertragliche Regelungen
Gambia – EU: In allgemeine autonome Zollpräferenzen einbezogen.
Geschäftssprache
Englisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
1 Dalasi (D) = 100 Bututs, ISO-Code: GMD
Importkontrolle
Eine Vielzahl von Waren kann im Rahmen einer „Open General Licence“ importiert werden, alle anderen Waren bedürfen einer besonderen Importlizenz.
Dem Ausführer wird empfohlen, sich vor Versendung der Waren zu vergewissern, ob eine Lizenz benötigt wird bzw. vorliegt und ob sie noch gültig ist.
Einfuhrverbotene Waren sind im Anhang des gambischen Zollgesetzes aufgeführt. Darunter fallen beispielsweise bestimmte tierische Produkte, Pflanzen, Narkotika, Waffen, Munition und nicht genehmigte Funkgeräte.
Umsatzsteuerregelsatz: 15%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv; bei guter Kenntnis des Kunden auch andere Konditionen. Es wird empfohlen, keine Rechnungen zu versenden, bevor die Ware bezahlt ist. Wenn unvermeidbar Vermerk: „ Not valid for customs purposes“ anbringen. €-Fakturierung oder andere konvertierbare Währung fob europäischer Hafen oder cif Banjul. Angebote in englischer Sprache. “Price Control Commitee” eingerichtet: Ziel Prüfung der Angemessenheit von Preisen, insbesondere bei Händlern und Verhängung von Strafen bei unangemessen hohen Preisen.
Ursprungsangaben
Angabe des Ursprunglandes auf der HR (Handelsrechnungen) .
Markierung / Etikettierung
Besondere Markierungsvorschriften sind nicht bekannt.
Bei Lebensmitteln und Chemikalien / Pestizide bestehen Sonderbestimmungen.
Verpackungen
Die Verwendung von Heu und Stroh als Verpackungsmittel ist erlaubt. Jedoch ist aufgrund der extremen klimatischen Bedingungen eine entsprechende Verpackung erforderlich.
Versand- und Begleitpapiere
a) Zollfakturen (ZF (Zollfakturen) ) 3-fach (Formblatt „Combined Certificate of Value and of Origin and Invoice of goods“) in englisch
b) HR (Handelsrechnungen) 2-fach, identische Angaben wie in der Zollfaktura und Ausweisung von Preisnachlässen gefordert. Bescheinigung nur auf Anforderung.
c) UZ (Ursprungszeugnisse) nicht gefordert; falls dennoch erforderlich, als Ursprungsland „Switzerland“, oder „……………… (European Union) oder nur European Union“ (IHK (Industrie- und Handelskammern) UZ (Ursprungszeugnisse) ).
d) WVB (Warenverkehrsbescheinigung) EUR 1 bzw. UE nicht erforderlich.
e) Konnossemente unbeglaubigt; Orderkonnossemente und Notify-Adresse möglich.
f) Postsendungen: Höchstgewicht 31,5 kg, 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 ZI (Zollinhaltserklärungen) (engl./ frz.).
g) Packliste 3-fach in englischer Sprache; insbesondere wenn eine Sendung aus mehreren Waren besteht.