KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK )
Kongo Demokratische Republik, Transporte und Spedition Dienstleistungen
Kongo (Demokratische Republik)
Hauptstadt
Kinshasa
Einwohnerzahl
69.4 Mio.
Landessprache/n
Französisch, Lingala, Tchiluba, Kikongo, Kiswahili
Währung
Kongolesischer Franken (CDF)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 39.1 Mia.
BIP pro Einwohner
USD 478
Schweizer Exporte
CHF 6.72 Mio.
Schweizer Importe
CHF 2.40 Mio.
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Kongo (Kinshasa) sind freundschaftlich, aber nicht eng. Sie konzentrieren sich auf die Entwicklungszusammenarbeit, die humanitäre Hilfe und die Migrationszusammenarbeit.
Vertragliche Regelungen
DR Kongo – EU: In allgemeine autonome Zollpräferenzen einbezogen.
Investitionsförderungs-Schutzvertrag vom 18.03.1969.
Geschäftssprache
Französisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
1 Kongo-Franc (FC)
ISO-Code: CDF
Importkontrolle
Waffenembargo, personenbezogene Beschränkungen.
Für die Einfuhr aller Waren besteht grundsätzlich Lizenzpflicht. Bei Import nicht prioritärer Güter bedarf es der vorherigen Genehmigung (visa préalable) der Zentralbank; bei Import prioritärer Güter muss die Lizenz bei den Geschäftsbanken deklariert werden (déclaration d’importation). Die Lizenz ist üblicherweise 6 Monate gültig / ab Tag der Ausfertigung. (Listen: IHK (Industrie- und Handelskammern) , Fachverbände, Afrikaverbände u. ä.).
Für die Beantragung der Lizenz sind Proforma-Rechnungen erforderlich. Der fob-Preis muss aufgeschlüsselt sein in: Preis ab Fabrik, Transportkosten, andere Kosten, die bis zur Verladung an Bord des Schiffes entstehen.
Einfuhrgeschäfte können nur Importeure vornehmen, die bei der Banque du Zaïre registriert sind. Möglichst nur Direktgeschäfte tätigen; Zwischenhandel vermeiden.
Der Devisenmarkt ist liberalisiert und der Wechselkurs freigegeben worden. Die Verwendung von Devisen für alle Transaktionen wurde freigegeben. Die Bezahlung der Importe wird von den Handelsbanken
im Allgemeinen über unwiderrufliches Akkreditiv durchgeführt.
Umsatzsteuerregelsatz: 16%
Pre-Shipment-Inspektion
Für Importe sind i.d.R. Vorversandkontrollen notwendig. .berprüft werden Qualität und Menge, Preis, Zollwert und Importeignung.
Die im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.20, Anhang 1A.10) erlassene Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Durchführung von Ver-sandkontrollen (SR 946.202.8) regelt Zulassung, Durchführung und Überwachung solcher Kontrollen (v.a. Überprüfung der Qualität, der Menge und des Preises) im Auftrag ausländischer Staaten durch spezialisierte Inspektionsgesellschaften in der Schweiz. Diese Gesellschaften benötigen pro Auftrags-land eine Bewilligung des WBF.
Zurzeit verfügen vier Inspektionsgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind dies Bureau Veritas Switzerland AG in Weinigen (Bureau Veritas), Cotecna Inspection SA in Genf (Cotecna), Intertek (Schweiz) AG in Basel (Intertek) und SGS Société Générale de Surveillance SA in Genf (SGS).
link Vorversandkontrollen (PSI)
Zahlungsbedingungen und Angebote
Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv.
Bei Inkasso sollte Zahlung nach Verzollung vereinbart werden. Angebote in franz. Sprache, €- oder US $-Fakturierung, fob europäischer Hafen oder cif afrikanischer Hafen.
Ursprungsangaben
auf Waren nicht vorgeschrieben.
Markierung / Etikettierung
Alle Warensendungen, die über Dar-es-Salaam/Tansania nach Burundi, Ruanda, Sambia, Tansania und zur Demokratische Republik Kongo befördert werden, müssen zusätzlich deutlich sichtbar auf der Markierungsseite des Packstücks mit einem Kreuz in blauer Farbe, dessen Balken mindestens 30 cm lang sind, versehen sein; andernfalls wird eine Sonder- Sortierabgabe erhoben; die Höhe derselben ist noch nicht bekannt. Die Farben sind je nach Bestimmungsland verschieden:
Burundi – schwarz, Ruanda – gelb, Sambia – grün, Tansania – rot, Demokratische Republik Kongo – blau. (Ggf. Importeur befragen.) Deutlicher, dauerhafter und gut ersichtlicher Gewichtsvermerk für Sendungen mit Bruttogewicht von 1000 kg und mehr.
Verpackung
Besondere Vorschriften sind nicht bekannt; robuste witterungsbeständige Verpackung
Warenmuster und -proben
ohne Handelswert sind zollfrei.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie
a) Handelsrechnungen 2fach in französischer Sprache, mit allen handelsüblichen Angaben, u. a. Ursprungsland, genaue Warenbezeichnung, Brutto- und Nettogewicht usw., fob-Kosten, fob- Wert, cif-Kosten, cif-Wert
b) Ursprungszeugnis nicht vorgeschrieben.
c) Konnossemente unbeglaubigt; Order-Konnossemente mit Notify-Adresse möglich.
d) WVB (Warenverkehrsbescheinigung) EUR.1 und UE nicht erforderlich.
e) Postpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) mit Angabe der Nr. der Importlizenz, 4 Zl frz.