MAURITIUS
Mauritius Transporte und Spedition Dienstleistungen
Mauritius
Hauptstadt
Port Louis
Einwohnerzahl
1.25 Mio.
Landessprache/n
Englisch (Amtssprache), Umgangssprache Kreolisch mit Französisch als Hochsprache
Währung
Mauritianische Rupie (MUR)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 13.36 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 10‘609
Schweizer Exporte
CHF 65.18 Mio.
Schweizer Importe
CHF 39.74 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Mauritius
Die Republik Mauritius ist nach Südafrika der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz in Afrika südlich des Äquators. Zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer leben in Mauritius oder verbringen dort Ferien.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Laut mauritischen Statistiken war die Schweiz 2011 mit einem Handelsvolumen von 213 Mio. CHF der viertwichtigste Handelspartner ausserhalb der EU, nach den USA, China und Russland. Die Schweizer Zollstatistik weist lediglich einen Gesamtbetrag von 72 Mio. CHF aus, doch die Position von Mauritius widerspiegelt die wirtschaftliche Dynamik des Inselstaats, das günstige Geschäftsklima und die Präsenz substanzieller Schweizer Investitionen – in Industrie, Handel und Tourismus, aber auch in Unternehmen, die im Ausland reinvestieren, insbesondere in Indien. Präzisionsinstrumente, Uhren und Schmuck im Export sowie Edelmetalle, Edelsteine und Halbedelsteine im Import sind gemäss Schweizer Statistik die dominierenden Handelswaren.
Investitionsförderungsvertrag
Seit 02.11.2000 Freihandelszone mit folgenden Mitgliedern: Ägypten, Dschibuti, Kenia, Mauritius, Madagaskar, Malawi, Sambia, Simbabwe und Sudan.
Geschäftssprachen
Englisch, Französisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
Mauritius-Rupie (MR) = 100 Cents (c).
ISO-Code: MUR
Importkontrolle
Die Einfuhr von EU-Waren ist liberalisiert. Einfuhren erfolgen im Rahmen der „Open General Licence“ oder mit einer „Specific Licence“.
Eine Devisengenehmigung ist nicht erforderlich. Devisen können frei zwischen Banken und privaten Käufern gehandelt werden.
Umsatzsteuerregelsatz: 15%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Üblich Akkreditiv, ggf. Kasse gegen Dokumente.
Fakturierung cif Port Louis in £, € oder andere konvertible Währung. Angebote und Schriftwechsel in Englisch oder Französisch.
Ursprungsangaben
Keine besonderen Vorschriften. Falls Zweifel an Ursprungsland bestehen könnten, dieses angeben, ggf. „Made in ………… “.
Markierung / Etikettierung
handelsübliche Markierung. Für Chemikalien, Pestizide und Nahrungsmittel bestehen besondere Etikettierungsvorschriften.
Verpackung
Heu und Stroh zugelassen.
Warenmuster und -proben
Muster ohne Wert zollfrei.
Carnet-A.T.A.-Verfahren für Messegut, Warenmuster und Berufsausrüstung möglich; nicht für Transitund Postverkehr.
Versand- und Begleitpapiere
a) HR (Handelsrechnungen) , engl., muss mit Angaben der ZF (Zollfakturen) übereinstimmen.
b) ZF (Zollfakturen) , 3fach, bes. Formular, unbeglaubigt. Genaue Warenbeschreibung, mit fob-Wert, getrennte Angabe der Fracht- und Versicherungskosten. Bei Textilwaren genaue Angaben über prozentualen Anteil der Garnsorten.
c) UZ (Ursprungszeugnisse) nicht erforderlich
d) WBV EUR 1 nur auf Anforderung. Sie werden nur ausgestellt solange Mauritius für EU-Ursprungswaren eine Zollpräferenz gewährt. Als Präferenzursprungsnachweis WVB (Warenverkehrsbescheinigung) EUR. 1 bei Produkten, die unter die Ursprungsregelungen der EU mit Marokko fallen. EUR. 1 für Warensendungen bis zum Wert von 6.000,– €. Dabei ist folgende Erklärung abzugeben: „Der Ausführer der Ware, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, pr.ferenzbegünstigte (EU)- Ursprungswaren sind.“ „Je soussigné, exportateur des marchandises couvertes par le présent document, déclare que, sauf indication contraire, ces marchandises répondent condition fixées pour obtenir le charactère originaire dans les èchanges préférentiels avec la maroc et sont originaires de la Union européenne.“ Für Sendungen im Werte über 6.000,– € ist grundsätzlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erforderlich. „Ermächtigte Ausführer“ können die vorstehend genannte Ursprungserklärung, nach Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt, auf den Handelsdokumenten auch bei Sendungen über 6.000,– € verwenden. Der Exporteur füllt die Formulare aus, die Zollstelle stellt sie aus.
e) Konnossemente unbeglaubigt, Kopie-Konnossement muss neben der Seefracht die Gesamttonnage oder das Gewicht und die Maße der Waren enthalten. Orderkonnossemente bei Angabe einer Notify-Adresse möglich.
f) Postpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 2 ZI (Zollinhaltserklärungen) engl./franz