SIERRA LEONE
Sierra Leone Transporte und Spedition Dienstleistungen
Sierra Leone
Hauptstadt
Freetown
Einwohnerzahl
6.2 Mio
Landessprache/n
Englisch (Amtssprache), Krio, Temne, Mende, Regionalsprachen
Währung
Leone (SLL)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 4.401 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 696
Schweizer Exporte
CHF 1.23 Mio
Schweizer Importe
CHF 0.34 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Sierra Leone
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Der Handel zwischen der Schweiz und Sierra Leone ist gering. 2011 importierte die Schweiz land- und forstwirtschaftliche Produkte, Chemikalien und Kautschuk im Wert von CHF 0.8 Mio. Die Exporte nach Sierra Leone betrugen im gleichen Zeitraum CHF 1.8 Mio. und betrafen Produkte der Pharmaindustrie, Metallwaren, Maschinen und Apparate.
Geschäftssprache
Englisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
Landeswährung Leone (Le) = 100 Cents (c).
ISO-Code: SLL
Importkontrolle
Grundsätzlich für alle Waren „Specific Import Licence“ erforderlich. Antrag für diese durch Importeur beim Handels- und Industrieministerium.
Gültigkeit 12 Monate. Bei Zollabfertigung UZ (Ursprungszeugnisse) erforderlich.
Nicht alle Importeure sind vertrauenswürdig und zahlungsfähig. Auskünfte beschaffen. Die Versendung der Waren muss vor Ablauf der Lizenzgültigkeit erfolgen. Dem Ausführer wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass der Importeur im Besitze einer gültigen Importlizenz ist. Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist liberalisiert worden. Es wurde ein Interbankenmarkt eingerichtet. Devisentransaktionen können auch über zugelassene Wechselstuben abgewickelt werden.
Umsatzsteuerregelsatz: 15%
Cargo Tracking Note
Die sierra-leonische Regierung führt ab 01.04.2015 für Warensendungen per Seefracht eine elektronische Cargo Tracking Note (CTN) / Advanced Cargo Declaration (ACD) als erforderliches Sicherheitsdokument für die Zollabfertigung ein. Nach Angaben von Delmas ist die CTN-Voranmeldung für Wareneinfuhren auf dem Seeweg ab diesem Datum verbindlich. In der Cargo Tracking Note werden gemäß dem internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) vorab Informationen über die Schiffsladung an zuständige Behörden übermittelt, um die Sicherheit in der Lieferkette zu erhöhen. Mit der Durchführung des Verfahrens weltweit wurde das Unternehmen „Transport and Ports Management System SL West Africa“ beauftragt.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Üblich Akkreditiv-Bedingungen, auch „cash with order“, im Verkehr mit unbekannten oder unsicheren Importeuren. Im Verkehr mit langansässigen ausländischen Handelsfirmen kann auch auf der Basis Kasse gegen Dokumente (D/P) abgeschlossen werden. Fakturierung in £ Sterling üblich.
Schriftverkehr in Englisch.
Ursprungsangaben
Besondere Urprungskennzeichnungspflichten sind nicht bekannt. „Made in ………… “ ggf. empfohlen.
Markierung / Etikettierung
Bei Kollis übliche Markierung ausreichend und auf den Frachtstücken muss das Ursprungsland angegeben werden.
Verpackung
Seeverpackung, große Luftfeuchtigkeit berücksichtigen, wasserdichtes Öl- und Teerpapier verwenden, Kisten mit Zinkeinsätzen, Maschinenteile mit rostverhinderndem Anstrich versehen oder stark einfetten.
Verbot irreführender Ursprungsangaben.
Warenmuster und -proben
Zollfrei, wenn ohne Handelswert.
Für zollpflichtige Muster von Handelsreisenden vgl. im Allgemeinen Teil den Abschnitt 14 Warenmuster.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie
a) Zollfakturen: (4-fach): (Formblatt „Combined Certificate of Value and Origin and Invoice of goods“), engl. Auf der Invoice-Seite ist Ursprungsland ( …………………….) anzugeben. Aufgrund „Government Notice No. 832“ muss der Firmenname des Ausführers auf der Invoice-Seite der Zollfaktura mit vollständiger Anschrift eingedruckt sein, und zwar in der 2. Zeile hinter dem Wort “by . . . . .” wo sowieso normalerweise der Firmenname erscheinen muss. Ferner muss auf der Vorderseite neben der Unterschrift (Signature) Siegel oder Firmenstempel des Ausführers erscheinen. Die Rückseite der Zollfaktura muss mit folgender unterschriebener Erklärung versehen sein: „We hereby declare that this commercial invoice is in support of the attached certified invoice Number …… and that the particulars shown on the certified invoice are true and correct in every detail.“, keine Pflicht zur Bescheinigung. Ggf. zus. Vorlage der Fabrikantenrechnung, in der Regel nicht, wenn: ZF (Zollfakturen) von der zuständigen Handelskammer mit folgendem Text bescheinigt wird:
„We certify that suppliers’ and / or manufacturers’ invoices have been produced and compared with the consigning firm’s invoices and that the latter truly represent particulars of the goods and the selling price together with all charges up to the time of landing.“ Enthält die Zollfaktura nur den fob-Wert, muss der Bescheinigungstext anstatt „up to the time of landing“ lauten „up to fob“. Ist der Lieferant Ausfuhrhändler, ist in der Zollfaktura (zweckmäßig in der Gesamtaufstellung der fob- und cif-Kosten als Punkt 8) zusätzlich die Buying Commission anzugeben. Wird keine Buying Commission berechnet, ist dies in einem an den „Comptroller of Customs & Excise, Custom House, Freetown“ gerichteten Schreiben zum Ausdruck zu bringen. Für Ausfertigung der HR (Handelsrechnungen) und ZF (Zollfakturen) genaue Weisungen des Importeurs anfordern!
b) HR (Handelsrechnungen) nur, wenn es sich um seltene Lieferfälle handelt (ansonsten a) ZF (Zollfakturen) ).
c) UZ (Ursprungszeugnisse) , 1-fach, für Waren der „Specific Licence Import“-Liste. Als Ursprungsland bei deutschen Waren:“Switzerland“ oder „……………………. (European Union)“ oder nur „European Union“.
d) Konnossemente unbeglaubigt; Order Konnossemente mit Notify-Adresse möglich.
e) Postpakete bis 31,5 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 2 Zl (engl.)
f) Packliste, falls ZF (Zollfakturen) bzw. HR (Handelsrechnungen) keine klare Übersicht über Warenart und Inhalte der Packstücke ermöglicht.