SUDAN
Sudan Transporte und Spedition Dienstleistungen
Sudan
Hauptstadt
Khartum
Einwohnerzahl
38.8 Mio
Landessprache/n
Arabisch (offiziell), Englisch und Stammessprachen
Währung
Sudanesisches Pfund (SDG)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 76.2 Mrd..
BIP pro Einwohner
USD 1983
Schweizer Exporte
CHF 78.72 Mio.
Schweizer Importe
CHF 3.07 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Sudan
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Das Handelsvolumen zwischen den beiden Ländern ist bescheiden. Der Handel zwischen der Schweiz und dem Sudan begann in den 50er-Jahren. Die Schweiz importierte Baumwolle und Erdnüsse und exportierte Chemieprodukte, Maschinen und Uhren.
Am 24. Oktober 2002 unterzeichneten die beiden Länder ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, das ein Abkommen aus dem Jahr 1974 ergänzt.
Der Sudan verfügt über riesige Wasserreserven und grosse landwirtschaftliche Flächen sowie bedeutende Bodenschätze (z.B. Öl und Gold). Gegen den Sudan wurden verschiedene internationale und nationale Sanktionen erlassen (USA, EU, UNO). Die Schweiz wendet aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen die UNO-Sanktionen an.
Geschäftssprachen
Arabisch, Englisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
Landeswährung Sudanesisches Pfund = 100 Piaster.
ISO-Code: SDG
Importkontrolle
Restriktive Maßnahmen gegen den Sudan, z. B. das Einfrieren von Geldern, Durchreiseverbote, Waffenembargo etc. Einfuhrlizenzen sind nur für wenige Warengruppen erforderlich, die vom Zoll kontrolliert werden.
Einfuhrlizenz erteilt Ministry of International Trade, Co-operative and Supply, Es wird darauf hingewiesen, dass für Blanko-Firmenbriefbögen und Blanko-Proformarechnungen ein Einfuhrverbot besteht, das insbesondere einreisende Geschäftsleute zu beachten haben. Gültigkeit der Lizenzen 3 Monate.
Vor Vertragsabschluß sollte sich der Ausführer vergewissern, ob Importeur die Importlizenz besitzt, die von der „Bank of Sudan“ bestätigt sein muss. Nr. und Verfalldatum ist nach Möglichkeit auf der Handelsrechnung einzutragen.
Die Waren müssen direkt aus dem Ursprungsland importiert werden. Drittlandswaren können nur eingeführt werden, wenn dies die Importlizenz ausdrücklich genehmigt. Generelle Einfuhrverbote bestehen u.a. für Waren aus Israel, Alkohol, Drogen, Waffen, Munition, Blanko-Firmenbögen. Devisen für private Importe werden von einem Bankenausschuss zugeteilt, wobei lebenswichtige Importe vorrangig behandelt werden.
Akkreditiv-Eröffnungen zugunsten ausländischer Lieferanten müssen von der Bank von Sudan genehmigt sein. Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn der Importeur eine Importlizenz nachweist und die Bank über die notwendigen Devisen verfügt.
Umsatzsteuerregelsatz: 10%
Pre-Shipment-Inspection
Importeure der betroffenen Waren haben ein „Certificate of Conformity“ (COC) pro Ursprungsland einer Exportsendung beizubringen, welches nach erfolgter Vorversandkontrolle durch eine akkreditierte Stelle auszustellen ist. Einzelheiten sind bei den mit der Zertifizierung beauftragten Unternehmen zu erfragen. Zurzeit verfügen vier Inspektionsgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind Bureau Veritas Switzerland AG in Weinigen (Bureau Veritas), Cotecna Inspection SA (Cotecna) in Genf, Intertek (Schweiz) AG in Basel (Intertek) und SGS Société Générale de Surveillance SA (SGS) in Genf.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv empfohlen.
Angebote c&f Port Sudan oder Khartoum Airport mit 5 Proforma-HR (Handelsrechnungen) . Möglichst mindestens drei Monate gültig. Englische Sprache.
Fakturierung in US $ oder £ Sterling, auch €.
Ursprungsangaben
Wenn Waren mit „Made in ………… “ versehen, zusätzliche
Kennzeichnung in arabischer Schrift empfehlenswert.
Markierung / Etikettierung
handelsübliche Markierung. Bei mehreren Packstücken eine klare Nummerierung erforderlich, die mit den Frachtpapieren übereinstimmen muss. Besondere Etikettierungsvorschriften unterliegen z. B. Nahrungsmittel, Medikamente, Zigaretten.
Verpackung
Seeverpackung. Kisten sorgfältig signieren, vor allem Angaben über „oben“ oder „unten“ und „do not tilt“.
Warenmuster und -proben
Muster ohne Handelswert werden zollfrei zugelassen.
Verzollbare Waren, die von Reisenden als Muster oder Proben persönlich mitgeführt oder in anderer Weise eingeführt werden, bleiben abgabenfrei, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Einfuhr in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden.
Sie sind bei der Einreise anzumelden.
Versand- und Begleitpapiere
a) 3 Handelsrechnungen mit allen üblichen Angaben wie Nummer, Unterschrift und Verfalldatum der Importlizenz, die zur Einfuhr der Waren durch den sudanesischen Importeur berechtigt. Allen handelsüblichen Angaben, u. a. fob-Wert und cif- Kosten im einzelnen, Importlizenznummer, Angabe des Ursprungslandes (……………..), keine Beglaubigungen notwendig. Am Schluß ist vom Ausführer folgende Erklärung abzugeben: „I hereby certify that the particulars in this invoice are true to the best of my knowledge and belief.“
b) Ursprungszeugnisse (2-fach) erforderlich. Ursprungsland: „Switzerland“ oder „Land einfügen + (European Union)“ oder nur „European Union
c) Für Postpakete bis 20 kg. 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 Zl engl./frz./arabisch