TSCHAD
Tschad Transporte und Spedition Dienstleistungen
Chad
Hauptstadt
N’Djamena
Einwohnerzahl
13.2 Mio.
Landessprache/n
Französisch und Arabisch (Amtssprachen)
Währung
Communauté Financière Africaine franc (XAF)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 12.02 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 1039
Schweizer Exporte
CHF 2.53 Mio.
Schweizer Importe
CHF 0.02 Mio.
Vertragliche Regelungen
Tschad – EU: In allgemeine autonome Zollpräferenzen einbezogen.
Geschäftssprache
Französisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System, Verzollung nach dem cif-Wert.
Währung
Landeswährung CFA-Franc (FCFA) = 100 Centimes (c).
ISO-Code: XAF
Importkontrolle
Einfuhrlizenzen sind erforderlich, jedoch für Lieferungen aus der EU nicht mehr. Sämtliche Kontingierungen wurden aufgehoben.
Umsatzsteuerregelsatz: 18%.
Devisen zur Bezahlung der Einfuhrwaren erhältlich über die Inkasso-Banken bei der Devisenbehörde (Office des Changes).
Überweisungen aus CFA Ländern zeitintensiv, da vorher Umtausch in € erforderlich.
Pre-Shipment Inspektion
Vor Versendung für alle Waren Qualitäts-, Mengenund Preisprüfung sowie Zertifizierung und Zollwertermittlung erforderlich (ausgenommen Sendungen unter CFA franc 2.000.000.– fob). Für Importe sind i.d.R. Vorversandkontrollen notwendig. .berprüft werden Qualität und Menge, Preis, Zollwert und Importeignung.
Die im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.20, Anhang 1A.10) erlassene Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Durchführung von Ver-sandkontrollen (SR 946.202.8) regelt Zulassung, Durchführung und Überwachung solcher Kontrollen (v.a. Überprüfung der Qualität, der Menge und des Preises) im Auftrag ausländischer Staaten durch spezialisierte Inspektionsgesellschaften in der Schweiz. Diese Gesellschaften benötigen pro Auftrags-land eine Bewilligung des WBF.
Zurzeit verfügen vier Inspektionsgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind dies Bureau Veritas Switzerland AG in Weinigen (Bureau Veritas), Cotecna Inspection SA in Genf (Cotecna), Intertek (Schweiz) AG in Basel (Intertek) und SGS Société Générale de Surveillance SA in Genf (SGS).
link Vorversandkontrollen (PSI)
Zahlungsbedingungen und Angebote
Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv ist fast ausschließlich üblich, sonst Transferschwierigkeiten. Angebote in CFA empfehlenswert.
Ursprungsangaben
Auf Waren mit irreführenden Angaben über den Ursprung mit „Importé de …………..“ verlangt. Anweisungen des Importeurs einholen.
Markierung / Etikettierung
Alle ausländischen Produkte, Naturalien oder alle sonstigen Fabrikate, die auf Verpackung, Kiste, Ballen, Umschlag, Bandeisen oder Etikett etc. eine Beschriftung tragen, die hinsichtlich des Ursprungs einen irreführenden Eindruck erwecken könnte, sind für die Einfuhr verboten, wenn nicht klar und deutlich das Ursprungsland hinzugefügt ist.
Verpackung
Seeverpackung, besonders stabil. Heu und Stroh als Verpackung vermeiden. Keine besonderen Markierungsvorschriften für Kolli.
Warenmuster und -proben
Zollfrei, wenn ohne Handelswert.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie
a) Handelsrechnungen 3fach in französischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben, u. a. Brutto- und Nettogewicht, Einzelpreise, fob-Wert, cif-Kosten, cif-Wert usw., unbeglaubigt. Am Schluß der Rechnung vom Ausführer zu unterschreibende Erklärung wie folgt: „Nous certifions que les prix indiqués ci-dessus s’accordent avec les prix courants sur le marché d’exportation.“
b) Ursprungszeugnis nur auf Anforderung.
c) Postpakete bis 31,5 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 3 Zl frz.
d) WVB (Warenverkehrsbescheinigung) nicht erforderlich.
e) Packliste: Gibt die Handelsrechnung keine klare und genaue Übersicht über Marke, Nummer, Art und Inhalt der einzelnen Packstücke, ist eine Packliste beizufügen