UGANDA
Uganda Transporte und Spedition Dienstleistungen
Uganda
Hauptstadt
Kampala
Einwohnerzahl
38.8 Mio
Landessprache/n
Englisch, Swahili
Währung
Ugandan shilling (UGX)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 26.81 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 684
Schweizer Exporte
CHF 11.29 Mio
Schweizer Importe
CHF 9.34 Mio
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Uganda
Geschäftssprache
Englisch.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
Landeswährung Uganda-Shilling (U. Sh.) = 100 Cents (Ct.).
ISO-Code: UGX
Importkontrolle
Die ugandische Regierung hat das Einfuhr- und Devisensystem liberalisiert (insb. Einfuhr von EU-Waren).
Die Einfuhr erfolgt teilweise über staatliche Einfuhrgesellschaften. Lizenzgültigkeit im Allgemeinen 6 Monate. Die Versendung muss innerhalb der Gültigkeit erfolgen. Für die Beantragung der Einfuhrlizenz ist eine Proforma-Rechnung in 4-facher Ausfertigung erforderlich. Bescheinigungen sind nicht notwendig. Es wird empfohlen, sich vor Versendung der Waren zu vergewissern, dass der Importeur im Besitze einer gültigen Importlizenz ist.
Sonderbestimmungen für Tiere, Pflanzen, Pharmazeutika, Branntwein, Textilien, Zigaretten. Für Verzollungszwecke muss ein Formular „E“ ausgefüllt werden (erhältlich bei Banken). Dem Antrag muss eine Proforma- Rechnung beigefügt sein.
Umsatzsteuerregelsatz: 18%
Die meisten Devisenkontrollen wurden beseitigt, und ein freier Interbankenmarkt eingerichtet. Die Zentralbank ist nicht mehr für Devisengeschäfte zuständig, die bei dem „Foreign Exchange Bureaux“ erworben werden können. Exporteure können über ihre erwirtschafteten Devisen frei verfügen.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv.
Akkreditive können nur noch vom Uganda Advisory Board of Trade oder einer der zuständigen Einfuhrgesellschaften eröffnet werden. Der Besteller hat vor Eröffnung des Akkreditivs den Rechnungsbetrag bei seiner Bank zu hinterlegen.
€-Fakturierung oder £ Sterling.
Export-Kreditversicherung
Es gelten Sonderbestimmungen, Einzelheiten sind bei Euler Hermes SA zu erfragen.
Ursprungsangaben
Auf Waren nicht erforderlich, jedoch ist die Einfuhr von Waren verboten, deren Beschriftung oder sonstige Kennzeichnung hinsichtlich des Ursprungs einen irreführenden Eindruck erwecken könnte, wenn sie nicht auch mit dem Ursprungsland (z.B. Made in ………… ) gekennzeichnet sind.
Markierung / Etikettierung
Übliche Markierung für Kolli ist ausreichend.
Verpackung
Heu und Stroh sollte als Verpackungsmaterial nicht verwendet werden. Seemäßige Verpackung.
Warenmuster und -proben
ohne Handelswert zollfrei.
Für zollpflichtige Muster von Handelsreisenden vgl. im Allgemeinen Teil den Abschnitt 14 Warenmuster.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie für
a) HR (Handelsrechnungen) 3-fach, englische Sprache, Unterschrift, übliche Angaben, insb. Ursprungsland; keine Beglaubigung.
b) UZ (Ursprungszeugnisse) nur auf Anforderung.
c) unbeglaubigte Konnossemente, Order-Konnossemente mit Notify-Adresse zugelassen.
d) Postpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 2 Zl engl., 3 HR (Handelsrechnungen)