BAHAMAS
Bahamas Transporte und Spedition Dienstleistungen
Bahamas
Hauptstadt
Nassau
Einwohnerzahl
365’000
Landessprache/n
50% Dari, 40% Paschtu, 5% Usbekisch, andere
Währung
Englisch
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 8,6 Mia. (est.)
BIP pro Einwohner
USD 24’014 (est.)
Schweizer Exporte
CHF 80 Mio.
Schweizer Importe
CHF 66,8 Mio.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Seit Ende 2010 ist die Schweiz der viertgrösste Importpartner der Bahamas und damit der wichtigste europäische Handelspartner für dieses Land. Das Handelsvolumen ist insgesamt gering.
Seit 2009 haben die Bahamas Abkommen für den Steuerinformationsaustausch gemäss OECD-Standards mit diversen Staaten geschlossen, allerdings nicht mit der Schweiz. Die USA vereinbarten bereits 2002 eine umfassende Amtshilfe in Steuerfragen mit den Bahamas.
Die Schweiz exportiert überwiegend Uhren, Edelsteine und Bijouterie und importiert vor allem Kunstgegenstände und Antiquitäten.
Die WTO prüft seit 2010 den Beitritt der Bahamas.
Vertragliche Regelungen
CARIF (Internationaler Frachtbrief) ORUM-Mitglied.
Geschäftssprache
Englisch.
Maße und Gewichte
Britisches System.
Währung
Bahama Dollar (B$) = 100 Cents (c).
ISO-Code: BSD
Zolltarif
Harmonisiertes System
Importkontrolle
Die meisten Waren können im Rahmen der „Open General Licence“ eingeführt werden. Jedoch bestehen für bestimmte Warengruppen wie Tiere, Pflanzenprodukte, Nahrungsmittel, pharmazeutische- und chemische Produkte, etc. besondere Registrierungs-oder Lizenz-Bestimmungen.
Einfuhrlizenzen sind i.d.R. 6 Monate gültig. Importeur befragen. Generelle Importverbote bestehen für u.a. für Butterersatz, Obst, Gemüse, Lysergsäurediethylamid und jede Verbindung davon, Natriumfluoracetat sowie Produkte die Urheberrechte verletzen. Nähere Informationen bieten die IHK (Industrie- und Handelskammern) en.
Umsatzsteuerregelsatz: Ab 01.01.2015 wird in den
Bahamas eine Mehrwertsteuer von 7,5% erhoben.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Central Bank of the Bahamas überwacht den Devisenmarkt.
Ratsam sind Zahlungen gegen ein unwiderrufliches Akkreditiv.
Ursprungsangaben
Keine besonderen Vorschriften. Bei möglichem Zweifel über Warenursprung genaue Angaben machen (Made in ………… ).
Markierung / Etikettierung
Handelsübliche Markierungsvorschriften. Die Warenmarkierung sollte in Englisch erfolgen. Die folgenden Angaben sollten auf der Verpackung enthalten sein: Namen und Anschrift des Herstellers,
Warenbezeichnung, ggf. Warnhinweise, Herkunftsland, Produktionsdatum und Verfallsdatum (falls zutreffend).
Besondere Etikettierungsvorschriften gelten für Zigaretten, Lebensmittel, Pharmazeutika und ozonschädigende Substanzen.
Verpackung
Heu und Stroh vermeiden, sonst staatl. Gesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes erforderlich. Stabile Verpackung verwenden.
Warenmuster und -proben
Muster ohne Wert zollfrei.
Versand- und Begleitpapiere
a) Handelsrechnungen 3-fach, englisch mit allen handelsüblichen Angaben, mit Angabe des Ursprungslandes. Unbeglaubigt. Am Schluss der Rechnung ist vom Exporteur folgende Erklärung abzugeben und zu unterschreiben (keine Faksimile-Unterschrift): „We certify this invoice to be true and correct.’’
b) UZ (Ursprungszeugnisse) nicht erforderlich.
c) Order-Konnossemente mit Angabe einer Notify-Adresse
d) Fracht- und Schiffssendungen: wie a) bis c). Konnossemente unbeglaubigt.
e) WVB (Warenverkehrsbescheinigung) EUR 1 bzw. UE für Erzeugnisse, die unter die CARIF (Internationaler Frachtbrief) ORUM-Ursprungsregelung fallen.
f) Postpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 Zl engl.