CHILE
Chile Transporte und Spedition Dienstleistungen
Chile
Hauptstadt
Santiago de Chile
Einwohnerzahl
17,55 Mio.
Landessprache/n
Spanisch
Währung
Chilenischer Peso (CLP)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 285.7 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 16’273
Schweizer Exporte
CHF 7,28 Mio.
Schweizer Importe
CHF 294,6 Mio.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
2013 importierte die Schweiz Güter im Wert von 73 Millionen CHF aus Chile, mehrheitlich landwirtschaftliche Produkte und Papierwaren. Die Exporte nach Chile beliefen sich auf 294,6 Millionen CHF und betrafen hauptsächlich Maschinen, pharmazeutische Erzeugnisse und Präzisionsinstrumente. Die Schweizer Direktinvestitionen in Chile betrugen Ende 2012 1,6 Milliarden CHF und Schweizer Firmen beschäftigen rund 18’100 Angestellte.
Ein Freihandelsabkommen zwischen Chile und der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) ist seit 2004 in Kraft.
Vertragliche Regelungen
Die Schweiz und Chile haben Abkommen in den Bereichen Handel, Investitionsschutz, Doppelbesteuerung, Rechtshilfe, Luftverkehr und soziale Sicherheit abgeschlossen.
Assoziierungsabkommen mit der EU.
Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur.
Anwendung des Carnet A.T.A.
Vertragspartei des TIR-Übereinkommens, z.Zt. nicht möglich.
Investitionsschutzabkommen.
Mitglied der ALADI.
Geschäftssprachen
Spanisch, Englisch, Deutsch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System. Verzollung nach dem Transaktionswert.
Währung
Landeswährung chilenischer Peso (chil. Peso) zu 100 Centavos.
ISO-Code: CLP
Importkontrolle
Einfuhrverbote bestehen z.B. für Asbest und Waren daraus, gebrauchte KF (Konsulatsfakturen) Z und Motorräder, diverse Pestizide etc. Für bestimmte Einfuhren sind Gesundheitszeugnisse, die vom Konsulat legalisiert werden, erforderlich. Weitere Infos über die IHK (Industrie- und Handelskammern) erhältlich.
Umsatzsteuerregelsatz: 19%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Zahlung gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv empfehlenswert (es darf nur den Warenwert enthalten, z. B. sind Provisionen an chilenische Vertreter in Peso zu bezahlen). Auf Übereinstimmung mit den Angaben auf der Einfuhrerklärung ist zu achten. Kasse gegen Dokumente (D/P) gegenüber solventen Importeuren nur für kleine und mittlere Inkassobeträge vertretbar. Fakturierung in €. Angebote auf cif-Basis, Preisgestellung fob.
In der Regel schleppende Überweisung von Inkassi. Offerten und Prospekte möglichst in spanischer Sprache.
Ursprungsangaben
Alle Konsumgüter müssen mit dem Ursprungsland markiert sein.
Markierung / Etikettierung
Alle für Chile bestimmten Kolli müssen mit Hilfe von Schablonen in spanischer Sprache mit Bestimmungsort, Zeichen, Marke, Nummern und Bruttogewicht in schwarzen Buchstaben in gut lesbarer Größe auf 2 Seiten markiert sein. Die Angabe des Netto- und Reinnetto-Gewichtes erleichtert die Abfertigung.
Verpackung
Stabile Kisten o. ä., nicht zu schwer, empfohlen, Kisteninhalt muss gegen Witterungseinflüsse, besonders gegen Regen, geschützt sein. Heu und Stroh als Verpackungsmaterial verboten. Holzverpackungen aller Art müssen gegen den Befall von Schädlingen chemisch oder mechanisch behandelt werden. (ISPM 15)
Warenmuster und -proben
Muster ohne Handelswert und Muster mit Handelswert sind zollpflichtig. Ein Wert für Zollzwecke ist grundsätzlich anzugeben (para efectos aduaneros). Im Einzelfall kann eine Zollbefreiung beim Director Regional beantragt werden. Der Versand zollpflichtiger Muster als „Warenproben“ oder „Päckchen“ ist nicht zulässig. Carnet ATA möglich.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie für
a) Handelsrechnungen 5fach, spanisch, übliche, ausführliche Angaben (vgl. Allg. Teil, Punkt 4.), zusätzliche Daten über Beförderungsmittel (Schiffsname oder Flugnummer etc.), Gewichte und genaue Kostenübersicht (fob-, cif-Kosten u.ä.). Folgende Übersicht:
Valor fob = . . .
Flete marítimo = . . .
Seguro = . . .
Gastos=…
Valor cif=…
Am Fuße der HR (Handelsrechnungen) muss folgende rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abgegeben werden: «Certificamos que todos los datos contenidos en esta factura son exactos y correctos y que la mercaderia es de origen de ………….»
b) Als Präferenzursprungsnachweis WVB (Warenverkehrsbescheinigung) EUR. 1 für Sendungen, soweit die Produkte unter das Freihandelsabkommen mit der EU oder Schweiz fallen. EUR. 1 für Sendungen bis Warenwert von 6.000,– €. Dabei ist folgende Erklärung abzugeben: „Der Ausführer der Ware, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, pr.ferenzbegünstigte …-Ursprungswaren sind.“ Für Sendungen im Werte über 6.000,– € ist grundsätzlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erforderlich. Der Exporteur füllt die Formulare aus, die Zollstelle stellt sie aus. „Ermächtigte Ausführer“ können die vorstehend genannte Ursprungserklärung, nach Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt, auf den Handelsdokumenten auch bei Sendungen über 6.000,– € verwenden.
c) UZ (Ursprungszeugnisse) nicht erforderlich.
d) Konnossemente unbeglaubigt. Order-Konnossemente bei Angabe einer Notify-Adresse möglich
e) Packlisten u. U. erforderlich.
f) Post- und Luftpostpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 ZI (Zollinhaltserklärungen) span./frz.