ISRAEL
Israel Transporte und Spedition Dienstleistungen
Israel
Hauptstadt
Tel Aviv
Einwohnerzahl
8,4 Mio.
Landessprache/n
Hebräisch, arabisch
Währung
Israelischer Schekel (ILS)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
298.86 Mia. USD
BIP pro Einwohner
35’9702 USD
Schweizer Exporte
1’108.22 Mio. CHF
Schweizer Importe
620.12 Mio. CHF
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Israel
Israel ist ein wichtiger Handelspartner der Schweiz im Nahen Osten. Fast 16’000 Schweizerinnen und Schweizer leben in diesem Land und bilden eine der grössten Auslandschweizer-Kolonie im asiatischen Raum. Im Konflikt zwischen Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet ist die Schweiz bestrebt, gute Beziehungen zu beiden Seiten zu unterhalten.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Israel ist für die Schweiz ein wichtiger Handelspartner und Exportmarkt im Nahen Osten. Seit 1993 besteht ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Israel.
Geschäftssprachen
Englisch überwiegend, aber auch Hebräisch, Französisch, Deutsch u. a.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System
Währung
Neuer Schekel (NIS) = 100 Agorot. ISO-Code: ILS.
Importkontrolle
Die meisten Waren können ohne Genehmigung eingeführt werden. Für einige Waren (z.B. Agrarprodukte, Lebensmittel, Alkohol, Textilien, einige chemische Erzeugnisse, Pharmazeutika, medizinische Geräte, Kfz, Industriegüter) ist die Einholung einer Import- oder Sonderlizenz notwendig. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz beträgt im Allgemeinen 1 Jahr.
Die Einfuhr von nichtkoscherem Fleisch ist verboten.
Der Import von Waren mit Ursprung in Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Irak, Iran, Jemen, Libanon, Libyen, Nord-Korea, Pakistan, Saudi-Arabien, Sudan und Syrien wird nur in Ausnahmefällen nach Einholung einer Sonderlizenz gewährt. Analog zu den europäischen Konformitätsprozeduren unterliegen Konsumgüter, die für den israelischen Markt bestimmt sind, einem Konformitätszertifikat / Konformitätserklärung. Alkoholische Getränke bedürfen einer Einfuhrgenehmigung und werden einer Qualitätskontrolle unterzogen.
Umsatzsteuerregelsatz: 18%
Zahlungen für Importe können in jeder frei konvertierbaren Währung erfolgen. Der Schekel ist frei konvertierbar.
Zahlungsbedingungen und Angebote
Vor Lieferung sollten Erkundigungen (z. B. über ausländische Korrespondenzbank, deutsch-israelische Handelskammer) über den Geschäftspartner eingeholt werden. Gebräuchlich ist ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv oder Kasse gegen Dokumente. Bei Vorauskasse ist eine Genehmigung der „Bank of Israel“ erforderlich.
Angebote auf €- oder US-$-Basis fob deutscher Hafen oder cif israelischer Hafen.
Ursprungsangaben
Fehlt die Angabe des Ursprungslandes besteht die Möglichkeit, dass die Zollbehörden die Abfertigung der Waren verzögern oder verweigern. Wird ein Ursprungszeugnis jedoch verlangt, so ist dieses im Original aus dem jeweiligen Ursprungsland den israelischen Zollbehörden vorzulegen. Ein Ursprungszeugnis ist z. B. für getrocknetes Gemüse und Getreide, getrocknete Früchte, Kräuter, Blumen und Blätter, sowie Holzprodukte, Nüsse ohne Schale und bestimmte Schnittblumen erforderlich.
Markierung / Etikettierung
Etikettierungsvorschriften bestehen u. a. für Lebensmittel und Lebensmittelfarben, Baumwollgarne, Chemikalien, pharmazeutische Präparate, Getränke, Schallplatten einschließlich deren Hüllen, Schuhcreme, Papier- und Pappwaren. Kennzeichnungspflicht für Einfuhrwaren in hebräischer, auch zusätzlich in Fremdsprache, sowohl auf Verpackung als auch auf der Ware selbst. Hinweis: die „Merchandise Marks Ordinance“ verbietet die Einfuhr von Waren mit einer irreführenden Handelsbezeichnung. Auskunft bei IHK (Industrie- und Handelskammern) .
Verpackung
Markierungsvorschriften für Kolli: Außer Marke und Nummer und Landungsplatz in 6 cm hohen Buchstaben müssen alle Kolli mit Bestimmungshafen Tel Aviv mit einem grünen Farbstrich, jene mit dem Bestimmungshafen Haifa mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet sein. Seeverpackung. Heu, Strohverpackungen sowie Säcke und Beutel, Papierabfälle und Lumpen als Verpackungsmaterial verboten.
(Siehe auch Ursprungsangaben.)
Anwendung des IPPC-Standard ISPM Nr. 15.
Warenmuster und -proben
Zollfreie Einfuhr von Mustern ohne Handelswert, sofern nicht zur Verteilung an Verbraucher bestimmt, sonst zollpflichtig.
Die Inanspruchnahme des genannten Carnet- A.T.Averfahrens ist ratsam.
Versand- und Begleitpapiere
Auf allen Verschiffungsdokumenten muss das Ursprungsland eingetragen sein.
Auf allen Frachtpapieren muss die Identifikationsnummer der Importeure, ausländischen Lieferanten und Waren eingetragen sein.
Übliche, sowie
a) Zollfakturen sind nicht mehr erforderlich, es sei denn, sie werden vom Importeur ausdrücklich angefordert.
b) Handelsrechnungen in engl., unterschrieben, 3-fach, mit Angabe des Ursprungslandes, fob- Kosten, fob- Wert, cif-Kosten, cif-Wert, Brutto-, Nettogewicht, Marke, No. etc.
c) UZ (Ursprungszeugnisse) nicht erforderlich. Konnossemente: hier gelten in IL Sonderregelungen (zus. Info Kammern)
d) Postpakete bis 20 kg: 1 Zl, 1 IPK (engl./ frz./ laspr)
e) Packlisten: Besteht die Sendung aus verschiedenen Artikeln, ist eine Packliste beizufügen, die eine genaue Übersicht über die einzelnen Packstücke mit Marke, Nummer, Brutto- und Nettogewicht sowie Inhalt gibt.
f) Zum Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft Formblatt EUR. 1. bei Warenwerten über 6.000,– €. Bei Warenwerten unter 6.000,– € kann vom Ausführer eine UE auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument abgegeben werden: „Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, preferenzbegünstigte -Ursprungswaren sind. Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift (Ursprungserzeugnisse aus Ceuta und Melilla sind deutlich mit der Kurzbezeichnung „CM“ zu kennzeichnen).
– Ermächtigte Ausführer – nach Bewilligung durch das Hauptzollamt – können dieses Verfahren auch für Warenwerte über 6.000,– € anwenden. (Ermächtigungsnummer angeben.) g) optional Ausstellung EUR-MED (Länderkreis beachten).