SRI LANKA
Sri Lanka Transporte und Spedition Dienstleistungen
Sri Lanka
Hauptstadt
de jure: Sri Jayawardenepura Kotte; de facto: Colombo
Einwohnerzahl
20.48 Mio
Landessprache/n
Singhalesisch, Tamil
Währung
Sri-Lanka-Rupie (LKR)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 78,82 Mrd. (prov.)
BIP pro Einwohner
USD 3’819 (prov.)
Schweizer Exporte
CHF 115,7 Mio.
Schweizer Importe
CHF 195,5 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Sri Lanka
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
2014 betrug das Wirtschaftswachstum von Sri Lanka 6%, 2013 lag es bei 7%. Die Inflation ist 2014 mit 7% in etwa stabil geblieben. Die bilaterale Handelsbilanz war für die Schweiz in den letzten Jahren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, negativ. 2014 wurden Waren im Wert von total 195 Millionen CHF aus Sri Lanka importiert (+23% im Vergleich zum Vorjahr) und für 115.7 Millionen CHF (-45 %) exportiert.
Seit 2010 hat sich die Gesamtzahl der Touristen, die nach Sri Lanka gereist sind, mehr als verdoppelt. 2014 haben insgesamt 1,5 Millionen Personen das Land besucht, davon 20’000 aus der Schweiz.
Geschäftssprache
Englisch.
Vertragliche Regelungen
Sri-Lanka – EU: In allgemeine autonome Zollpräferenzen einbezogen.
Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft
Anwendung Carnet A.T.A.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System, Verzollung nach dem cif-Wert.
Währung
Landeswährung Sri Lanka-Rupie (S.L.Re.) = 100 Sri Lanka-Cents (S.L.Cts.).
ISO-Code: LKR
Importkontrolle
Die Einfuhr ist weitgehend liberalisiert. Eine Einfuhrlizenz ist im Allgemeinen nur noch für die folgende Produkte erforderlich: Arzneimittel, Chemikalien, Tierfutter, verschiedene Arten von Telekommunikationsausrüstung, Waffen und Munition, Kraftstoff, Gas und gebrauchte Kraftfahrzeuge (älter als 2 Jahre).
Der Ausführer sollte sich vor Versendung von Waren vergewissern, ob eine Lizenz benötigt wird bzw. ob eine Lizenz vorliegt. Sofern eine Lizenz erforderlich ist, muss Ausstellungsdatum und Lizenznummer in der Handelsrechnung erscheinen.
Es bestehen keine Devisenbeschränkungen.
Geschäftsbanken sind von der Zentralbank angewiesen, bei Eröffnung eines Akkreditivs den an diesem Tag geltenden Kurs und nicht den Kurs bei Einlösung zu berechnen.
Staatliche Ausfuhrgarantien werden nur eingeschränkt gewährt.
Umsatzsteuerregelsatz: 12%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv. Bei Postsendungen Dokumente und Ware an Inkassobank senden. Angebote in € (oder £ Sterling) auf der Basis cif Colombo. Schriftwechsel in englischer Sprache.
Ursprungsangaben
Angabe zum Ursprungsland vorgeschrieben. Gleiche Größe wie die übrigen Angaben. Zusätzlich Brutto- und Nettogewicht verzeichnen.
Markierung / Etikettierung
Kisten müssen mit dem Namen des Ursprungslandes und anderen vorgeschriebenen Angaben bezeichnet werden.
Containerverladung empfehlenswert. Jedes Packstück muss außer mit den üblichen Angaben mit dem Ursprungsland (z. B. Made in ………… ) gekennzeichnet sein, und zwar mit Buchstaben, die die gleiche Größe haben wie die übrigen Angaben.
Die Angabe des Brutto- und Nettogewichts sowie der Außenmaße wird empfohlen.
Zu den geltenden Etikettierungsvorschriften (u.a. Pharmazeutika, Nahrungsmittel) sollte die jeweils zuständige Behörde kontaktiert werden.
Verpackung
Seeverpackung. Feucht-warmes Klima, besonders ungünstig Mai/Juli und Oktober/Dezember.
Regelung der ISPM Nr. 15
Warenmuster und -proben
Zollfrei, wenn ohne Handelswert.
Carnet A.T.A. für Messegut, Berufsausrüstung, Warenmuster sowie im Transit- und Postverkehr möglich.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie
a) 4 Handelsrechnungen engl. mit allen handelsüblichen Angaben, u. a. Ursprungsland, genaue Warenbezeichnung, Brutto- und Nettogewicht, rechtsverbindliche Unterschrift, etc. (IHK (Industrie- und Handelskammern) ).
b) Ursprungszeugnisse sind nicht erforderlich.
c) Konnossemente unbeglaubigt. Order-Konnossemente sind bei Angabe einer Notify-Adresse zugelassen.
d) Für Postpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 ZI (Zollinhaltserklärungen) engl
e) Packliste empfehlenswert.