TAIWAN
Taiwan Transporte und Spedition Dienstleistungen
Taiwan
Hauptstadt
Taipei
Einwohnerzahl
23.07 Mio.
Landessprache/n
Chinesisch
Währung
New Taiwan Dollar (TWD)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 475.3 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 20’386
Schweizer Exporte
CHF 1732.91 Mio.
Schweizer Importe
CHF 951.62 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz – Taiwan (Chinesisch Taipei)
Wirtschaftliche Beziehungen
Chinesisch Taipei (Taiwan) ist für die Schweiz der siebtwichtigste Exportmarkt in Asien. Nach Angaben der Eidgenössischen Zollverwaltung beliefen sich die Ausfuhren nach Chinesisch Taipei (Taiwan) 2014 auf rund 1,8 Milliarden USD. Chemische/pharmazeutische Erzeugnisse stellen mit einem Anteil von 35% die wichtigste Exportwarengruppe dar. Der Anteil der Uhren beträgt 27%. An dritter Stelle folgen Maschinen und Elektronikerzeugnisse.
Die Schweizer Importe aus Chinesisch Taipei (Taiwan) beliefen sich auf 1 Milliarde USD. Maschinen, Apparate und Elektronik machen nach wie vor den grössten Anteil an den Gesamteinfuhren aus. Stark zugelegt haben die Einfuhren von Fahrrädern. Die Schweiz erzielt im Handel mit Taiwan seit Jahrzehnten einen deutlichen Bilanzüberschuss. Schweizer Firmen beschäftigen in Taiwan rund 17’500 Personen.
Geschäftssprache
Englisch. Werbematerial in Englisch, Chinesisch, auch Japanisch. Landessprache Chinesisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
Landeswährung Neuer Taiwan-Dollar (NT$) = 100 Cents (C).
ISO-Code: TWD
Importkontrolle
Es gilt im Grundsatz die freie Wareneinfuhr. Einfuhrlizenzen werden durch das „Bureau of Foreign Trade“ (BOFT) erteilt. Die Lizenzpflicht wurde weitgehend abgebaut. Die Lizenzgültigkeit beträgt im Allgemeinen 6 Monate. Es wird in drei Kategorien unterschieden: 1. erlaubte („Permissible Imports“), 2. kontrollierte („Controlled Imports“), und 3. Verbotene („Prohibited Imports“) Importe. Unter die Gruppe der erlaubten Importe fallen die meisten Waren. Diese benötigen keine vorherige Genehmigung.
Die kontrollierten und verbotenen Importe sind in der Negativliste aufgeführt, die häufigen Änderungen durch das BOFT unterliegt. Für die kontrollierten Importe sind Einfuhrlizenzen erforderlich (z.B. alkoholische Getränke und Tabakwaren). Ein Einfuhrverbot besteht z.B. für Waffen, Sprengstoff, Drogen, bestimmte Chemieerzeugnisse und Druckerzeugnisse mit bestimmten Inhalten, deren Vertrieb in Taiwan verboten ist.
Mit der Einfuhrlizenz erhält der Importeur gleichzeitig die Genehmigung zur Bezahlung der Waren in Devisen.
Umsatzsteuerregelsatz: 5%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Lieferungen sollten gegen Akkreditiv auf cif- oder cfr (cost and freight) -Basis erfolgen. Auch D/P und D/A-Basis möglich.
Fakturierung in € oder US $.
Handelsrechnung bildet Grundlage für die Verzollung.
Alle Angebote und Schriftverkehr sollten in englischer Sprache erfolgen.
Ursprungsangaben
auf Waren und Verpackung nicht zwingend, auf Kisten empfehlenswert.
Markierung / Etikettierung
handelsübliche Markierung für Kolli mit Angabe zum Ursprungsland. Die „Made in…“-Markierung ist für verschiedene Warengruppen vorgeschrieben. Besondere Etikettierungsvorschriften gelten u.a. für Nahrungsmittel, Alkohol, Veterinärmedizin, Textilien, Lederprodukte und Elektrowaren. Etikettierung in chinesischer Sprache (Übersetzung in Zweitsprache erlaubt).
Verpackung
Seeverpackung, hochwertig. Für Holzverpackungsmaterial gelten die ISPM 15 Regelungen.
Keine Verwendung von Heu und Stroh.
Warenmuster und -proben
Carnet CPD für die vorübergehende Einfuhr. Handhabung wie Carnet A.T.A. (Vgl. Allg. Teil Pkt. 14.1.), mit entsprechendem Formular.
Muster ohne Handelswert bis zu NT$ 12 000,– – wozu auch Werbematerial und Kataloge zählen – können zollfrei eingeführt werden. Waren, die nur zur vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind (z.B. auf Messen), können gegen Sicherheitsleistung zollfrei eingeführt werden. Ursprungszeugnisse werden nicht verlangt.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie
a) 3 Handelsrechnungen mit ausführlicher Inhaltsangabe (u. a. Importlizenz-No., getrennten cif- Kosten und cif-Wert, fob-Wert, Netto- und Bruttogewichte), vorschriftsmäßig unterzeichnet, ohne Beglaubigung
b) Ursprungszeugnis 1-fach, nur für Alkohol und Tee vorgeschrieben; englisch, Beglaubigung durch IHK (Industrie- und Handelskammern) genügt. Als Ursprungsland anzugeben: „Switzerland“ oder „…………….(European Union)“ oder nur „European Union“. Werden EU Waren über Hongkong verschifft, muss das UZ (Ursprungszeugnisse) vom Generalkonsulat in Hongkong (Anschrift siehe „Informationsstellen“) beglaubigt sein. Supplier’s Certificate (Preis- und Provisionserklärung) nur auf Anforderung des Importeurs. Formular durch Empfänger erhältlich.
c) Konnossemente unbeglaubigt. Order Konnossemente mit Angabe einer Notify-Adresse.
d) Packlisten, engl., empfehlenswert, wenn HR (Handelsrechnungen) nicht genau Inhalt der Kisten spezifiziert.
e) Postpakete bis 20 kg: 1 APK (Auslandspaketkarte) , 1 Zl engl. Oder franz.,
f) Suppliers Certificate, auf Anforderung des Importeurs.