Usbekistan
Usbekistan Transporte und Spedition Dienstleistungen
Uzbekistan
Hauptstadt
Taschkent
Einwohnerzahl
28.9 Mio
Landessprache/n
Usbekisch
Währung
Usbekischer Sum (UZS)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 62.6 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 2‘046
Schweizer Exporte
CHF 130.7 Mio
Schweizer Importe
CHF 1’224.3 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Usbekistan
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Der Handel zwischen der Schweiz und Usbekistan ist bescheiden. Der Import aus Usbekistan beschränkt sich auf Edelsteine und Schmuck. Die Schweiz exportiert v.a. Chemikalien, Maschinen, Pharmaprodukte sowie Uhren.
Geschäftssprachen
Usbekisch, Russisch, Englisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
1 Sum (US) = 100 Tijin,
ISO-Code: UZ (Ursprungszeugnisse) S
Importkontrolle
Der Außenhandel ist grundsätzlich liberalisiert. Jedoch sind bestimmte Waren wie Waffen, Edelmetalle, radioaktive Stoffe lizenzpflichtig. Arzneimittel, Drogen und Medizinprodukte müssen vor ihrer
Einfuhr beim usbekischen Gesundheitsministerium registriert werden. Einfuhrverbote bestehen für Gebrauchtfahrzeuge mit den Abgasnorm-Kategorien M2, M3 und N2, Ethylalkohol und Druckerzeugnissen mit „staatgefährdendem“ Inhalt. Zollfrei werden nur Waren aus Ländern mit denen Freihandelsabkommen bestehen eingeführt Pflichtmarkierung (QR-Code) für einige Waren (z.B. Haushaltsgeräte wie Kühl- u. Gefrierschränke, Staubsauger, DVD-Player, Radios und Fernseher, etc.) am 01.01.12; Markierung erfolgt durch die usbekischen Zollbehörden.
Die Zentralbank regelt den Devisenverkehr. Der Umlauf von ausländischen Währungen im Lande ist verboten. Einzig legales Zahlungsmittel ist damit der Som. Staatliche Ausfuhrgarantien werden für kurzfristige Geschäfte übernommen, wenn Sicherheiten von anerkannten Banken nachgewiesen werden.
Für die Einfuhr von Saatgut, Pflanzen und planzlichen Erzeugnissen ist ein Pflanzenschutzgesundheitszeugnis nach ISPM 12 erforderlich.
Umsatzsteuerregelsatz: 20%
Pre-Shipment-Inspektion
Vorversandkontrollen bestehen u.a. für bestimmte
Lebensmittel, Tabakwaren und Maschinen sofern der Gesamtrechnungsbetrag über FOB 10.000 USD liegt. Ein Großteil der Waren für Usbekistan sind zertifizierungspflichtig.
Für Importe sind i.d.R. Vorversandkontrollen notwendig. .berprüft werden Qualität und Menge, Preis, Zollwert und Importeignung.
Die im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.20, Anhang 1A.10) erlassene Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Durchführung von Ver-sandkontrollen (SR 946.202.8) regelt Zulassung, Durchführung und Überwachung solcher Kontrollen (v.a. Überprüfung der Qualität, der Menge und des Preises) im Auftrag ausländischer Staaten durch spezialisierte Inspektionsgesellschaften in der Schweiz. Diese Gesellschaften benötigen pro Auftrags-land eine Bewilligung des WBF.
Zurzeit verfügen vier Inspektionsgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind dies Bureau Veritas Switzerland AG in Weinigen (Bureau Veritas), Cotecna Inspection SA in Genf (Cotecna), Intertek (Schweiz) AG in Basel (Intertek) und SGS Société Générale de Surveillance SA in Genf (SGS).
link Vorversandkontrollen (PSI)
Zahlungsbedingungen und Angebote
Im Zahlungsverkehr ist es ratsam für Lieferungen die Bedingung Vorauszahlung oder des unwiderruflichen bestätigten Akkreditivs festzulegen. Finanzierungsangebote nach Beratung durch eine deutsche Bank. Angebote auf €-Basis ab Werk.
Markierung / Etikettierung
Empfehlung: alle Waren mit “Made in ………… ” Markierung versehen.
Verpackung
Keine Sonderbestimmungen bekannt, jedoch stabile und witterungsbeständige Verpackung notwendig.
Für Holzverpackungsmaterial gelten die Regelungen der ISPM Nr. 15.
Warenmuster- und proben
Keine detaillierten Informationen bekannt.
Versand- und Begleitpapiere
Absprache mit dem Importeur.
Versandpapiere bei Frachtsendungen (Bahn, Lkw)
a) Handelsrechnungen (HR (Handelsrechnungen) ) 2-fach, ordnungsgemäß unterschrieben, engl., mit allen handelsüblichen Angaben unbeglaubigt.
b) Ursprungszeugnisse (UZ (Ursprungszeugnisse) ) i. d. R. nicht erforderlich, wenn doch: „Switzerland“ oder „……………… (European Community)“ oder nur „European Union“.
c) Bankbescheinigung über das Vorhandensein von Devisen bei Zahlung in frei konvertierbarer Währung
d) Packlisten, 5-fach mit üblichen Angaben.
e) Luftfracht und Postsendungen, 1 Int. Paketkarte, Pakete: Höchstgewicht 31,5 kg, 4 ZI (Zollinhaltserklärungen) (engl., franz., russisch)
f) Konnossemente unbeglaubigt Order-Konnossemente zul., Angabe einer Notify-Adresse erforderlich
g) Garantiezertifikate: in Einzelfällen erf. (“das die Ware dem neuesten Stand der Technik entspricht“).