BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Bosnien und Herzegowina Transporte und Spedition Dienstleistungen
Bosnia and Herzegowina
Hauptstadt
Sarajevo
Einwohnerzahl
3,84 Mio.
Landessprache/n
Bosnisch, Kroatisch, Serbisch
Währung
konvertible Mark (BAM)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 17,9 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 4’620
Schweizer Exporte
CHF 50 Mio.
Schweizer Importe
CHF 75 Mio.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für Bosnien und Herzegowina ist die Schweiz sowohl im Hinblick auf den Handelsaustausch als auch auf Direktinvestitionen ein wichtiger Akteur. Aus Schweizer Sicht sind Handels- und Investitionsvolumen relativ klein. Eine wichtige Rolle in den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern spielt die grosse bosnische Diaspora in der Schweiz und den damit verbundenden Geldüberweisungen nach Bosnien und Herzegowina.
Vertragliche Regelungen
Interimsabkommen mit der EU.
Mitglied der SAP-Zone.
Freihandelsabkommen mit der Türkei.
Investitionsschutzabkommen.
Anwendung des Carnet A.T.A.
Vertragspartei des Carnet TIR (aktuell nicht anwendbar).
Geschäftssprache
Deutsch, Englisch, Französisch
Maße und Gewichte
Metrisches System
Zolltarif
Harmonisiertes System. Verzollung nach dem Transaktionswert.
Währung
Konvertible Mark (KM)
ISO-Code : BAM
Importkontrolle
Die Einfuhr ist weitgehend liberalisiert. Eine Zertifizierungs-bzw. Registrierungspflicht besteht z.B. für Tierprodukte, Pflanzenschutzmitteln und Medizinprodukten. Verantwortlich dafür sind unterschiedliche Behörden. Genehmigungspflichten bestehen für Dual-Use-Waren, die dem Zollregime „D“ unterliegen. Zertifizierungsprozeduren im Rahmen der Standardisierung bestehen u.a. für Baumaterialien, elektronische Geräte, Messinstrumente, KF (Konsulatsfakturen) Z und Lebensmitteln.
Umsatzsteuerregelsatz: 17%
Zahlungsbedingungen und Angebote
Verbesserungen im Bankensektor. Für Kreditgeschäfte sowie auch Akkreditive und Bankgarantien müssen bei größeren Auftragswerten nur noch selten Banken in einem Drittland eingeschaltet werden. Hermes-Deckung nur auf kurzfristige Geschäfte bis 360 Tage möglich. Deckungen für mittel- und langfristige Geschäfte werden auf Einzelfallbasis für kleinere Projekte vergeben.
Ursprungsangaben
Ursprungsangabe empfohlen
Markierung / Etikettierung
Besondere Markierungsvorschriften gelten u.a. für Lebensmittel. Vermerk des Konformitätszeichen (CE und C) gilt für Waren deren europäischer Standard nachgewiesen ist. Bei Medikamenten muss die Packungsbeilage ins Bosnische, Kroatische und Serbische übersetzt sein.
Verpackungen
Bei Verwendung von Heu und Stroh als Verpackungsmaterial muss ein Zeugnis des zuständigen Veterinärarztes vorgelegt werden. Anwendung des IPPC-Standard Nr. 15
Versand- und Begleitpapiere
a) HR (Handelsrechnungen) , 3-fach, mit allen handelsüblichen Angaben, unbeglaubigt.
b) Als Präferenzursprungsnachweis WVB (Warenverkehrsbescheinigung) 1 für Sendungen, soweit die Produkte unter das Freihandelsabkommen mit der EU fallen. Für Sendungen bis Warenwert von 6.000,– €: UE wie folgt abzugeben: „Der Ausführer der Ware, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, pr.ferenzbegünstigte …-Ursprungswaren sind.“
c) UZ (Ursprungszeugnisse) sind nicht erforderlich
d) Konnossemente unbeglaubigt.
e) Bahnsendungen: 1 IF (Internationaler Frachtbrief) Postsendungen: Höchstgewicht 20 kg, 1 ZI (Zollinhaltserklärungen) (engl., frz. oder Landessprache).
Warenmuster und -proben:
Muster ohne Handelswert sind zollfrei. Als Muster betrachtet man auch gedrucktes und graphisches Material bis zu 1 kg Gewicht.
Für Messe- und Ausstellungswaren kann das Carnet-A.T.A. Verfahren verwendet werden.