MOLDOVA
Moldova Transporte und Spedition Dienstleistungen
Moldova
Hauptstadt
Chisinau
Einwohnerzahl
3,6 Mio.
Landessprache/n
Rumänisch (in kyrillischer Schrift), regionale Sprachen Russisch, Gagausisch, Ukrainisch
Währung
Moldawischer Leu (MDL)
Bruttoinlandprodukt (BIP)
USD 6,2 Mrd.
BIP pro Einwohner
USD 1740
Schweizer Exporte
CHF 23 Mio.
Schweizer Importe
CHF 14,5 Mio.
Bilaterale Beziehungen Schweiz–Moldova
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Moldau sind gut und konzentrieren sich auf die technische Zusammenarbeit und Migrationsfragen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Das Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Moldau ist bescheiden. Die Schweiz exportiert vor allem Pharmaprodukte, Landwirtschaftsprodukte, Maschinen und chemische Produkte. Importiert werden landwirtschaftliche Produkte und in geringem Umfang Kleider und Textilien sowie Fahr- und Flugzeuge.
Vertragliche Regelungen
Mitglied der Gemeinschaft unabhängiger Staaten – GUS.
Investitionsschutzabkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft
Vertragspartei des TIR-Übereinkommens.
Assoziierungsabkommen mit der EU.
Währung
Landeswährung: 1 Moldau-Leu (MDL) = 100 Bani.
ISO-Code: MDL
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Verzollung nach dem Transaktionswert.
Geschäftssprachen
Moldavisch (Rumänisch), Russisch, Englisch, Deutsch.
Importkontrolle
Die Einfuhr ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrgenehmigungen sind nur für bestimmte Waren erforderlich, z.B. Waffen, optische Technik und medizinische Geräte, Arzneiwaren, Gifte, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Edelmetalle sowie Chemikalien für den Agrarbereich. Die Gültigkeit der Lizenz beträgt höchstens 1 Jahr, kann aber in begründeten Fällen verlängert werden. Gültigkeitsdauer und Inhalt der Lizenz sind genau zu beachten.
Bei Ausfuhr von Devisen von 10.000 bis 50.000 US$ muss eine Genehmigung der Zentralbank vorliegen.
Zollabfertigungsgebühr von 0,15% des Warenbetrages.
Umsatzsteuerregelsatz: 20% .
Zahlungsbedingungen und Angebote
Vor Lieferung auf offene Rechnung wird gewarnt;
Akkreditive sind schwer durchsetzbar. Daher sollte auf Vorauszahlung bestanden werden. Vor Geschäftsabschluss sollten außerdem Auskünfte über Devisenguthaben der Geschäftspartner eingeholt werden. (i.d.R. auf dem Bankwege)
Ursprungsangaben
Sowohl die Waren als auch die Packstücke sollen mit dem Namen des Herstellers und dem Ursprungsland versehen sein.
Markierung / Etikettierung
handelsübliche Markierungen mit den Zusatz des Herstellers und dem Ursprungsland. Etikettierungsvorschriften unterliegen diverse Waren. (Importeur befragen)
Verpackung
Witterungsbeständige Verpackung. Auf Heu und Stroh als Verpackungsmaterial sollte verzichtet werden.
Warenmuster und -proben
Muster ohne Handelswert, Werbematerial, Prospekte und Drucksachen sind zollfrei
Versand- und Begleitpapiere
a) Handelsrechnungen (HR (Handelsrechnungen) ), 2-fach, ordnungsgemäß unterschrieben mit allen üblichen Angaben, Ursprungsland
b) Ursprungszeugnis (1-fach) erforderlich; bei deutschen Waren als Ursprungsland angeben: „Switzerland“ oder „……………… (European Union)“ oder nur „European Union“.
c) Konnossemente unbeglaubigt
d) Packlisten (6-fach)
e) Garantieschreiben des Ausführers (falls verlangt)
f) Postsendungen: 20 kg, 1 AKP, 3 ZI (Zollinhaltserklärungen) (russisch/ engl./ frz.)
g) Präferenznachweise:
EUR.1 (Ausstellung erfolgt durch Zollstelle)
Ursprungserklärung auf der Rechnung
– jeder Ausführer bis Wertgrenze 6000,- €
– „Ermächtigte Ausführer“ ohne Wertgrenze
Wortlaut der Ursprungserklärung:
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …) (1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers unter (1) einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. (2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.