FRANZÖSISCHE ÜBERSEE-TERRITORIEN IN OZEANIEN
Französisch Polynesien, Austral-(Tubnai-)Inseln, Gambier-Inseln, Gesellschafts-Inseln (mit Tahiti), Marquesas-Inseln, Sous le Vent-Inseln, Tuamotu-Inseln, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete, Wallis, FutunaVertragliche Regelungen
Französische Übersee-Territorien in Ozeanien
Ansonsten entsprechend Frankreich.
Geschäftssprache
Französisch.
Maße und Gewichte
Metrisches System.
Zolltarif
Harmonisiertes System.
Währung
1 CFP-Franc = 100 Centimes
ISO-Code: XPF
Importkontrolle
Die Einfuhr ist weitgehend liberalisiert. Für bestimmte Waren ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.
Einfuhrverbote bestehen u.a. für Geflügelfleisch, diverse Implantate und medizinische Hilfsmittel. In Französisch Polynesien wird eine temporäre zusätzliche Einfuhrsteuer (5% des Wertes) auf nahezu alle Waren erhoben. Ausgenommen von der Steuer sind u. a. wichtige Nahrungsmittel, Zement, Rohöl, Seife, Schulartikel, Bücher, Werkzeuge sowie Traktoren für die Landwirtschaft.
Devisen werden gegen Vorlage der Verschiffungspapiere bzw. Lizenz von autorisierten Banken bereitgestellt.
Umsatzsteuerregelsatz: 8,5% (ermäßigter Satz: 2,1%)
Zahlungsbedingungen und Angebote
Bei Neukunden unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv.
Angebote in französischer Sprache, cif-Bestimmungshafen oder fob-Abgangshafen.
Ursprungsangaben
Übliche „Made in ………… “-Markierung; Verwechslung mit französischen Waren muss ausgeschlossen sein. Ansonsten Vorschriften wie „Frankreich“.
Markierung / Etikettierung
Deutlicher Zusatz „Importé de ………….“ ratsam.
Verpackung
Starke, tropenfeste Verpackung; Heu und Stroh u. ä. dürfen als Verpackungsmaterial nicht verwendet werden.
Warenmuster und -proben
Wenn ohne Handelswert, zollfrei.
Für die französischen Übersee-Territorien findet das Carnet-A.T.A Verfahren Anwendung.
Versand- und Begleitpapiere
Übliche, sowie
a) HR (Handelsrechnungen) , 2-fach, franz., mit allen üblichen Angaben.
Am Schluss der Rechnung Ursprungs- und Preiserklärung: „Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d’origine de ……………… et que les prix indiqués ci-dessus s’accordent avec les prix courants sur le marché d’exportation.
Beglaubigung nicht nötig.
b) UZ (Ursprungszeugnisse) nur auf Anforderung; falls gefordert, als Ursprungsland
„Suisse“, oder „………………. (Union Européenne)“ oder nur „Union Européenne“.
c) EUR. 1 (1fach) als Präferenz-Ursprungsnachweis,
falls die Waren unter die „EU-Ursprungsregelung“ fallen bei Wert über 6.000,– € EUR.1 bei Warenwert bis 6.000,– € mit Erklärung auf der HR (Handelsrechnungen) oder einem anderen Handelsdokument: „Der Ausführer der Ware, auf die sich dieses Handelsdokument bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, pr.ferenzbegünstigte (EU) …-Ursprungswaren sind.“ Datum, Unterschrift.
Französische Fassung:
L’exportateur des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont I’ origine préferentielle… (vgl. Allg. Teil, Pkt. 3).
d) Konnossemente unbeglaubigt. Orderkonnossemente mit Notify-Adresse zulässig.
e) Postpakete: Höchstgewicht 20 kg, 1 IPK, 1 ZI (Zollinhaltserklärungen) (franz.)