CARNET ATA UND VORÜBERGEHENDE EINFUHR

Wenn Waren für eine vorübergehende Verwendung im Ausland bestimmt sind, in der Erwartung, dass sie später wieder in das nationale Hoheitsgebiet eingeführt werden, kann eine vorübergehende Ausfuhr (DDAT) durchgeführt werden.

Die wichtigsten Waren, für die diese Regelung gilt, sind: Berufsausrüstung, Waren für Ausstellungen und Messen, bestimmte Transportmittel (z. B. Rennwagen oder Boote) und Verpackungen. Änderungen an den Waren sind nicht gestattet, mit Ausnahme der Nutzung und der Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung.

Für die Ausfuhrbesteuerung mit einer DDAT ist keine besondere Genehmigung erforderlich, und es wird keine Garantie verlangt. Die entsprechenden Einfuhrabgaben werden nur einmal erhoben.

Grundsätzlich ist die DDAT auf zwei Jahre befristet. Sie kann höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden. Eine Verlängerung muss schriftlich und in jedem Fall vor Ablauf der Frist bei der Zollstelle, die das Verfahren bearbeitet hat, beantragt werden. Werden die Waren nach Ablauf der Frist wieder in die Schweiz verbracht, werden die Einfuhrabgaben erneut erhoben. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für so genannte „Schweizer Rückwaren“ eine Zoll- oder Steuerbefreiung zu erhalten. Diese Zollbehandlung muss in der Zollanmeldung beantragt werden.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei der DDAT endet mit der Wiedereinfuhr der Waren; wenn die Waren dauerhaft im Ausland verbleiben, müssen sie zur Ausfuhr angemeldet werden. Werden im Ausland wertsteigernde Arbeiten an den Waren durchgeführt, unterliegen die Kosten der Mehrwertsteuer. Solche Arbeiten müssen bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz angemeldet werden.

In bestimmten Fällen kann ein Carnet ATA als Zollanmeldung vorgelegt werden. Das Carnet ATA (Admission Temporaire / Temporary Admission) ist ein internationales Zolldokument, das für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verwendet wird und mit dem die Zollformalitäten für die Schweiz und das Ausland erledigt werden können. Beim Grenzübertritt sind keine Garantieleistungen zu erbringen.

Das Carnet ATA ist ein Jahr lang gültig und kann für wiederholte Grenzübertritte verwendet werden. Der Hauptvorteil des Carnet ATA ist die schnelle Zollabfertigung, da es für alle Ein- und Ausfuhren sowie für den Transit anstelle der nationalen Zolldokumente verwendet werden kann. Die Einheitlichkeit des Dokuments erleichtert seine Verwendung durch alle beteiligten Partner (über 60 Länder).

Auf der Rückseite des ATA-Heftes muss eine eindeutige Beschreibung der Waren stehen. Der Sparbuchinhaber hat die Möglichkeit, alle oder nur einen Teil der Waren in die Schweiz einzuführen.

Die ATA-Broschüre kann auch für dauerhafte Konsumgüter (z. B. einen Messestand) verwendet werden, nicht aber für nicht dauerhafte Konsumgüter (z. B. Getränke und Flyer für den Stand). Die Hauptanwendungsgebiete in der Schweiz sind:

  • Waren für Ausstellungen und Messen
  • professionelle Ausrüstung
  • Muster für die Präsentation (Uhren, Schmuck, Kleidung usw.)

Die einzelnen Länder regeln den Umfang der ATA-Broschüre. In der Schweiz kann sie beispielsweise nicht bei Mietverträgen verwendet werden. In diesen Fällen muss eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung abgegeben werden.

Die Industrie- und Handelskammern geben ATA-Broschüren aus, in denen die Einfuhrsteuergarantie vorgelegt werden muss und die über die Bedingungen für den Erhalt dieses Dokuments informieren.