Prämisse

Mit dem Zollabfertigungssystem e-dec (elektronische Zollanmeldung) erhält der Zollanmeldungsagente (in diesem Fall der Spediteur) den Veranlagungsbescheid elektronisch[1]. Der Zoll erstellt die Veranlagungsentscheidung automatisch elektronisch (Zollentscheidung) und erstellt sie in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Ein- oder Ausfuhr. Es dient als Import- oder Exportzertifikat und berechtigt Sie zur Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer.

Pflicht des Zollanmeldungsbeamten

Es ist bekannt, dass die meisten Importeure kein eigenes PCD-Konto haben. In solchen Fällen werden Zölle und Mehrwertsteuer vom PCD-Konto des Zolldienstleisters (Spediteur, Zollagent) abgebucht und von diesem an den Importeur bzw. an den Importeur neu berechnet. an den Auftraggeber. Da das Papier mit der Umstellung auf die IEA abgeschafft wird, muss der Erbringer von Zolldienstleistungen auf andere geeignete Weise sicherstellen[2], dass der Importeur oder der Erbringer von Zolldienstleistungen. Der Hauptverpflichtete kann die Abgaben- und Mehrwertsteuerbescheide zurücknehmen[3].

Speicherbedarf

Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz ist der Mehrwertsteuerpflichtige, in der Regel der Importeur, verpflichtet, die mit der Mehrwertsteuer verbundenen Dateien aufzubewahren[4] und die Rückverfolgbarkeit und Überprüfbarkeit des gesamten Verfahrens in seinem Unternehmen zu gewährleisten[5]. Diese „Archivierung“ umfasst nicht nur die Aufbewahrung von XML-Daten im Zusammenhang mit der Verordnung für zehn Jahre, sondern auch die Verknüpfung von Verfahren mit den jeweiligen Aufträgen, Rechnungen usw. innerhalb des Rechnungswesens[6]. Die Haftung liegt in diesem Fall allein bei der steuerpflichtigen Person (Steuerpflichtigen) und ist durch das Umsatzsteuergesetzund die Handelsbuchverordnung (VWV) entsprechend geregelt. (Spedloggswiss Rundschreiben Nr. 705/2012 – Update 709/17).

Rechtliche Informationen

Die Zollverwaltung fügt in den Fußnoten jeder Die-Akte (Entscheidung über die Festsetzung) die folgenden rechtlichen Informationen hinzu[7]:

Elektronische Mehrwertsteuerveranlagungsentscheidung (EIV):
Dieser Steuerbescheid wurde elektronisch mitgeteilt und ist digital signiert. Sie dient als Nachweis für die behördliche Zollabfertigung der darin genannten Waren. Unter dem Link https://e-dec-web.ezv.admin.ch/edecZugangscodeGui/ können Sie den elektronischen Feststellungsbescheid herunterladen. Sie benötigen die oben genannte Zollanmeldungsnummer und den Zugangscode. Elektronische Beurteilungsentscheidungen müssen beibehalten werden. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, Sachverhalte, die zu einer Steuerverbilligung (Vorsteuer) führen, vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung nachzuweisen. Klare Beweise sind die besten Beweise. Am offensichtlichsten sind die unveränderten und elektronisch archivierten DIe. Weitere Informationen zur DIe können auf den Webseiten www.ezv.admin.ch (DIe allgemein) und www.estv.admin.ch (elektronische Archivierung) heruntergeladen werden.

Elektronische Bewertungsentscheidungspflicht (EID):
Dieser Steuerbescheid wurde elektronisch mitgeteilt und ist digital signiert. Sie dient als Nachweis für die behördliche Zollabfertigung der darin genannten Waren. Unter dem Link https://e-dec-web.ezv.admin.ch/edecZugangscodeGui/ können Sie den elektronischen Feststellungsbescheid herunterladen. Sie benötigen die oben genannte Zollanmeldungsnummer und den Zugangscode.
Elektronische Beurteilungsentscheidungen müssen beibehalten werden.

[1] FCA – Elektronische Bewertungsentscheidung (EMI) verpflichtend ab 1. März 2018
[2] EZV – Elektronische Dokumente (EMI/e-distinct) – Art. 3.0
[3] FCA – Elektronische Bewertungsentscheidung (EWI) Obligatorisch ab 1. März 2018 – Artikel 2.2
[4] EZV – Elektronischer Beurteilungsentscheid (EWI) Pflicht ab 1. März 2018 – Art. 5.1
[5] ESTV – Buchführung – Beweislast
[6] ESTV – Aufbewahrung elektronischer Veranlagungsentscheide der Eidgenössischen Zollverwaltung – Überprüfbarkeit
[7] Elektronischer Bescheid DIeI und DIeD, EZV-Fußnote (sichtbar in jedem PDF-Format)