IMPORT IN DIE SCHWEIZ

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Deklaration von Waren

Besteuerung von handelbaren Gütern für die endgültige Einfuhr in die Schweiz

Verkehrsfähige Waren sind Waren, die zum Weiterverkauf oder zur gewerblichen Nutzung, auch im Geschäft des Reisenden oder Empfängers, bestimmt sind.

Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet bestimmt sind, müssen einer schweizerischen Zollstelle gestellt und zur Zollveranlagung angemeldet werden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhranmeldung sind folgende Begleitpapiere auszuhändigen.

Anmeldepflichtige Personen und damit Zollschuldner sind diejenigen, die die Waren befördern (Beförderer der Waren) oder über die Grenze befördern lassen (Importeure, Empfänger, Versender, Auftraggeber).
Die Besteuerung von Waren des Warenverkehrs ist nur bei bestimmten Zollstellen und während der Bürozeiten möglich (siehe „Öffnungszeiten und Anschriften der Zollstellen“).

Die Spediteure erbringen die entsprechenden Zolldienstleistungen gemäß den geltenden Incoterms.

Zölle und andere Steuern

Die Zölle richten sich nach Geschlecht, Material, Status, Verwendung und Gewicht der Ware und werden mit Hilfe der Berechnungsgrundlage (in der Regel des Bruttogewichts) ermittelt. Maßgeblich für die Berechnung der Zölle sind die Beschaffenheit und das Gewicht der Ware zum Zeitpunkt der Zollanmeldung. Das tatsächliche Bruttogewicht (einschließlich Transportverpackung) kann erheblich von dem auf dem Lieferschein angegebenen Gewicht abweichen.

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können die Waren zollfrei oder zu einem ermäßigten Satz eingeführt werden (siehe unter „Freihandelsabkommen/Präferenzregelungen“).

Aus wirtschaftlichen und administrativen Gründen werden Zölle bis CHF 5.- nicht erhoben.

Zusätzlich zu einem allfälligen Einfuhrzoll unterliegen die Waren der Mehrwertsteuer (MwSt.; siehe unten „Einfuhrumsatzsteuer“). Für bestimmte Waren sind auch zusätzliche Steuern zu entrichten: Lenkungsabgaben (VOC, CO2), Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer und so weiter.

Tarifpositionen, aktualisierte Zollsätze, Informationen zu sonstigen Abgaben (Mehrwertsteuer, Lenkungsabgaben, Tabak-, Bier- und Mineralölsteuern etc.) sowie Informationen zu Verboten, Beschränkungen und Genehmigungspflichten finden Sie im Elektronischen Zolltarif unter www.tares.ch.

Zahlung von Steuern

Grundsätzlich müssen die Einfuhrabgaben direkt vor Ort in bar entrichtet werden.

Bei besonderen Vereinbarungen ist die SA Luciano Franzosini für die Zollformalitäten verantwortlich, indem sie die Steuern bezahlt und sie anschließend dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

 

 

Freihandelsabkommen/Präferenzregelungen

Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen geschlossen wurde, oder in Entwicklungsländern können grundsätzlich zollfrei oder zu einem ermäßigten Satz eingeführt werden (Präferenzregelungen). Der effektive Zollsatz für jeden Mitgliedstaat wird im elektronischen Zolltarif www.tares.ch angegeben. Um in den Genuss der Einfuhr zu kommen, die von Zollvergünstigungen profitiert, muss ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt und in der Zollanmeldung ein Antrag auf Besteuerung zum Präferenzsatz gestellt werden. Fragen zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen sind an die Behörden des Ausfuhrlandes zu richten.

Details finden Sie unten: Freihandelsabkommen und Entwicklungsländer.

Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer)

Die Mehrwertsteuer beträgt 8% der Berechnungsgrundlage. Für bestimmte Waren (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften oder Medikamente) gilt der ermäßigte Satz von 2,5 %. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Art. 25 LIVA.

Steuerbeträge bis CHF 5.– werden nicht erhoben. Dieser Steuerbetrag entspricht der Berechnungsgrundlage von CHF 62 bei einem MWST-Satz von 8 Prozent bzw. CHF 200 bei einem MWST-Satz von 2.5 Prozent.

Berechnungsgrundlage ist in der Regel die Gegenleistung, die die Person für die Ware bezahlt oder bezahlt hat, und dies gilt auch für im Internet gekaufte Waren. Diese richtet sich nach der Rechnung bzw. dem Kaufvertrag. In bestimmten Fällen wird der Verkehrswert berücksichtigt, z.B. bei Spenden. Dieser Wert entspricht dem Betrag, den ein anderer Käufer für die Ware zahlen müsste.

Zu diesem Wert kommen alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz (z.B. Transportdienstleistungen der Schweizerischen Post) sowie Einfuhrabgaben (z.B. Zölle) hinzu. Die ausländische Umsatzsteuer wird nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern der Lieferant sie auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag angegeben hat.

Für die Umrechnung der in Fremdwährung angegebenen Gegenleistung oder des Marktwertes in Schweizer Franken ist der Wechselkurs (Verkauf) an der Börse am Vorabend der Entstehung der Steuerschuld, in der Regel am Vortag, massgebend: Wechselkurse (Verkauf).

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder wird der Wert nicht angegeben, können wir den Warenwert schätzen.

Einfuhrgenehmigungen und -beschränkungen

Je nach Ware sind die Regeln zu beachten, die die Erhebung von Zöllen nicht betreffen (sog. Nichtzollbestimmungen DNND). Es ist wichtig, sich bereits vor der Abgabe der Erklärung um die erforderlichen Genehmigungen zu kümmern. Die entsprechenden Informationen sind im elektronischen Zolltarif www.tares.ch verfügbar.

Bestandsbelege

Die jeweiligen Begleitpapiere müssen freiwillig zusammen mit der Einfuhranmeldung eingereicht werden. Die wichtigsten Dokumente sind Rechnungen, etwaige Ursprungsnachweise, Genehmigungen/Bescheinigungen sowie amtliche Bescheinigungen oder Analysenzertifikate.

Je nach Fall können weitere Transportdokumente wie Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsnachweise oder Steuerhinweise helfen.

 

Erstellung der Zollanmeldung

Es ist möglich, die Aufgabe der Zollformalitäten dem SA Luciano Franzosini zu übertragen. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Seite Zollabfertigungen

 

Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer

Der Schweizer Zoll kann die ausländische Mehrwertsteuer nicht vergüten.

Wenn Sie Fragen zur Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer haben, wenden Sie sich bitte an den ausländischen Lieferanten. Nur letzterer kann es erstatten oder direkt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer erstellen. Für die notwendigen Informationen kann er sich an seine Steuerbehörde wenden.

 

Öffnungszeiten und Adressen des Schweizer Zolls

Für die Verzollung von verkehrsfähigen Gütern sind die Öffnungszeiten der Zollstellen zu beachten. Zollanmeldungen können von Montag bis Freitag während der Steuerzeiten abgegeben werden. Einige Zollstellen sind auch am Samstagvormittag geöffnet.

Für die Öffnungszeiten klicken Sie auf den Link: Adressen der Zollstellen.