WENN ES UM DIE ZERSTÖRUNG VON WAREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG GEHT?

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Wenn es nicht möglich ist, die Waren abzufertigen oder sie an den Absender zurückzusenden, kann man ihre Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung beantragen: Dies besteht darin, das geeignetste Mittel zu finden, um die fraglichen Waren vollständig unbrauchbar und wertlos zu machen. Die Vernichtung wird vom Zoll bewilligt und erfolgt normalerweise auf Kosten des Zollbeteiligten und unter Kontrolle der Guardia di Finanza und führt nach der Erfassung zum Erlöschen der Steuerschuld, d.h. es werden keine Zollgebühren fällig. Manchmal wird die Vernichtung direkt von den Zollbehörden aus Gründen der Gesundheit oder der öffentlichen Ordnung angeordnet.

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Posted on

4 Juni 2014