WELCHE ERKLÄRUNGEN MUSS DER ITALIENISCHE LIEFERANT ABGEBEN?

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Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die vom Ausführer abzugebenden Erklärungen zu den Waren, die der Zollabfertigung unterliegen.

Es ist immer ratsam, sich zunächst bei Ihrem Zollagenten zu erkundigen, ob die auf der Rechnung angegebene Zollposition für die Waren korrekt ist, um sich etwaige Angaben bestätigen zu lassen.

Sobald die Referenznomenklatur feststeht, gibt der Ausführer die für die jeweilige Warenart erforderlichen Erklärungen ab, indem er im Hauptteil der Rechnung (oder mittels einer besonderen, unterzeichneten und beigefügten Erklärung) die nachstehend aufgeführten Vermerke anbringt:

WIRD HIERMIT ERKLÄRT, DASS DIE WAREN, DIE IN UNSEREM FATT. N. ……………….. VON ………………. NICHT SIND :

Güter mit doppeltem Verwendungszweck Reg. EWG 1334/2000 (Code Y901);

Kulturelles Erbe Reg. EWG 3911/92, 2469/96, 974/2001, 806/2003 (Code Y903);

Produkte, die unter das Washingtoner Übereinkommen fallen – Reg. EWG 338/1997 (cod.Y900);

Produkte, die für Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bestimmt sind Reg. EWG 1236/2005 (cod. Y906);

Produkte, die in Anhang I der Reg. EWG-Nr. 689/2008 (Code Y916);

Produkte, die in Anhang IV der Reg. EWG-Nr. 689/2008 (Code Y917);

Erzeugnisse, die in einem Museum ausgestellt werden sollen (Cod. Y904);

Waren, die den in den MG-Vermerken Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologien (Code Y911) beschriebenen Waren entsprechen.

Nicht gelistete Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1523/2007, so dass sie kein Hunde- oder Katzenfell enthalten (Y922).

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Posted on

11 Juni 2014