EINIGE SPEZIFIKA ZUR MEHRWERTSTEUEROBERGRENZE UND ZUR ABSICHTSERKLÄRUNG

,

Jede abgeschlossene Ausfuhr (siehe ECS) führt zu einer Mehrwertsteuergutschrift des Exporteurs an den Staat. Letztendlich würde dies zu einer physischen Auszahlung von Geld durch die staatliche Verwaltung an den Mehrwertsteuergläubiger führen. Um dies zu vermeiden, hat der italienische Staat das Instrument des Mehrwertsteuer-Plafond eingeführt.

Um den Plafond bilden zu können, muss man ein regelmäßiger Exporteur sein, d.h. der Betrag der im vorangegangenen Kalenderjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten getätigten Ausfuhren oder ähnlichen Geschäfte muss mehr als 10 % des im gleichen Zeitraum erzielten Umsatzes betragen.

Sobald Sie festgestellt haben, dass Sie ein regulärer Ausführer sind, können Sie zwischen einer festen und einer mobilen Obergrenze wählen:

– Der Feste Plafond wird berechnet, indem der Betrag der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht abgeführten Mehrwertsteuer auf Ausfuhr- und/oder gleichgestellte Umsätze addiert wird. (z. B. kann ein regelmäßiger Exporteur, der im Jahr 2008 50.000 € an MwSt.-Guthaben angesammelt hat, im Jahr 2009 beantragen, seinen Lieferanten bis zu diesem Betrag keine MwSt. zu zahlen);

– Die Berechnung der beweglichen (monatlichen) Obergrenze erfolgt unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen zwölf Monaten durchgeführten Transaktionen. Die Anwendung der beweglichen MwSt-Höchstgrenze ist an zwei Bedingungen geknüpft:

1) Sie müssen die Tätigkeit vor mindestens 12 Monaten aufgenommen haben;

(2) Der Status des gewöhnlichen Ausführers muss jeden Monat überprüft werden.

Für die Inanspruchnahme der Obergrenze ist eine Absichtserklärung auszufüllen, und im Falle von Einfuhren muss für jede Transaktion eine Erklärung abgegeben werden. Diese Erklärung muss nummeriert und datiert sein und darf nicht nach dem Datum des Zollvorgangs ausgestellt werden.

Es liegt im alleinigen Ermessen und in der Verantwortung des Einführers, ob er die Höchstgrenze für die Mehrwertsteuer in Anspruch nimmt und die Absichtserklärung abgibt. In der Einfuhranmeldung muss weiterhin der auf den steuerpflichtigen Wert der Waren berechnete MwSt.-Betrag angegeben werden, doch muss im Feld „Zollgebühren“ ein Abzugscode eingetragen werden, durch den der Steuerbetrag auf Null gesetzt wird.

Skills

Posted on

4 Juni 2017