STEUERRECHT

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WELCHE STEUERRECHTLICHEN FOLGEN ERGEBEN SICH AUS DER EU-VERZOLLUNG FÜR DIE GEWERBESTEUER?

Anhand des folgenden Beispiels wollen wir versuchen, die steuerrechtlichen Folgen einer EU-Verzollung zu verdeutlichen.


Beispiel:

Der Schweizer Lieferant A ist in Deutschland für Gewerbesteuerzwecke registriert und hat eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (oder wird in Deutschland durch einen Steuervertreter C vertreten). A liefert Waren aus der Schweiz über Deutschland an den österreichischen Kunden B. B hat eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen DDP, verzollte Rücksendung(*), führt A die verzollten und versteuerten Waren auf eigene Rechnung nach Deutschland ein.

*A trägt die Kosten für den Transport und die Einfuhrabgaben bis zum Bestimmungsort (Österreich). Die Gefahr der Verschlechterung oder Beschädigung der Ware geht bis zum Bestimmungsort ebenfalls zu Lasten von A.

Transport von Gütern von der Schweiz nach Deutschland

Es erfolgt eine Verzollung der Waren in Deutschland (Überführung in den freien Verkehr). Da die Waren nicht in Deutschland verbleiben, wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Warenlieferungen von Deutschland nach Österreich

Aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht gilt die Lieferung von A an B als in Deutschland erfolgt, da A der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (Importeur).

Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung befreit, sofern diese Befreiung durch Buchführung und Dokumentation nachgewiesen werden kann. Die Lieferung muss von A oder von C (wenn ein Steuervertreter C bestellt ist) in seiner periodischen Erklärung und in der zusammenfassenden Meldung in Deutschland erklärt werden.

Darüber hinaus muss die Lieferung im Intrastat-Formular (Versand) gemeldet werden, wenn die Mindestmeldeschwelle, derzeit (in Deutschland) 500.000,- € pro Jahr, überschritten wird.

Auf der Rechnung muss A seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die seines Kunden angeben. Außerdem muss auf der Rechnung angegeben sein, dass es sich um eine innergemeinschaftliche und steuerfreie Lieferung handelt.

Der Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf der (in einer der EU-Amtssprachen abgefassten) Rechnung kann auf eine der folgenden Arten erfolgen (Beispiele in einigen EU-Amtssprachen)

  • Deutschland: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
  • Frankreich: Innergemeinschaftlicher Versand mit Ausnahme von TVA
  • Italien: befreite innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Österreich: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
  • Großbritannien: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Spanien: entrega intracomunitaria libre de impuesto

Wurde ein Steuervertreter C bestellt, müssen auf der Rechnung auch folgende Angaben gemacht werden: Angabe des Steuervertreters, Name, Anschrift und MwSt.-Nummer des Steuervertreters.

Steuer auf Käufe von B in Österreich

B muss für die Lieferung von A eine innergemeinschaftliche Erwerbssteuer in Österreich entrichten. Die Erwerbssteuer kann von B im Rahmen seines Erwerbssteuerabzugs als Steuer auf den Erwerbsumsatz geltend gemacht werden. B meldet seinen innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner periodischen Meldung in Österreich und bei Überschreiten der Mindestmeldeschwelle im österreichischen Intrastat-Formular (Erwerb).

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Posted on

1 Juni 2014