Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Zollvorschriften die Gültigkeit der Ursprungserklärung auf der Rechnung (wenn die Waren in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorrang hergestellt werden) bis zu einem Wert von 6000,00 EUR (10000,00 CHF) zulassen, vorausgesetzt, dass diese Erklärung genau wie hier angegeben verfasst und am unteren Ende der Erklärung unterzeichnet wird:
DER AUSFÜHRER DER WAREN, AUF DIE SICH DIESES DOKUMENT BEZIEHT, ERKLÄRT, DASS DIE WAREN, SOFERN NICHTS ANDERES ANGEGEBEN IST, PRÄFERENZURSPRUNG C.E. SIND
Vorname und Nachname
Ort und Datum
Unterschrift
(Vor- und Nachname) in Druckbuchstaben
Ist die Erklärung unvollständig, durch bloße Tippfehler fehlerhaft oder fehlt eine Originalunterschrift, kann die Bescheinigung EUR 1 ausgestellt werden, sofern die berichtigten Unterlagen vorab per Fax eingehen.
Steht auf der Rechnung lediglich „MADE IN –“ (EWG-Land), so ist zu prüfen, ob die betreffenden Waren den Charakter eines „präferenziellen“ Ursprungs haben. Fehlt dieses besondere Merkmal, kann der Zollbeteiligte die Bescheinigung EUR 1 nicht ausstellen.